Öffentliche Bekanntmachung –
Montag, den 8. Juni 2015
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sinzig
Der Rat der Stadt Sinzig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.03.2014 die Verwaltung beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes einzuleiten. Somit wird nun die frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.
Durch die Vielzahl an Planungsvarianten in der Vergangenheit wird das Aufstellungsverfahren in zwei Offenlageschritten durchgeführt. Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Sinzig und stellt die beabsichtigten baulichen Entwicklungsflächen von Sinzig dar.
Die Unterlagen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Begründung, Landesplanerischen Stellungnahme sowie dem Landschaftsplan liegen in der Zeit vom
15.06.2015 bis einschließlich 17.07.2015
zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Sinzig in 53489 Sinzig, Schießberg 1, Abt. Bauamt, 1. Obergeschoss, Zimmer 102 in der Zeit von
Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
öffentlich aus. Darüber hinaus stehen die Unterlagen auf unserer Homepage als pdf-Dateien zum Download bereit:
http://www.sinzig.de/rathaus-sinzig/downloads/informationen/offenlagen/.
Hinweis auf umweltbezogene Informationen:
Bei diesem Verfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgt, deren ermittelte und bewertete Belange des Umweltschutzes als Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung zur Flächennutzungsplanung bilden. Der neu aufgestellte Landschaftsplan ist als Anlage zur Begründung ebenfalls Teil der Flächennutzungsplanunterlagen.
Anregungen können nur während der Auslegungsfrist schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Stadtrat Sinzig in öffentlicher Sitzung.
53489 Sinzig, 28.05.2015
gez.
Wolfgang Kroeger
Bürgermeister