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Rechtliches zum Bürgerbegehren NVZ Dreifaltigkeitsweg

Stellungnahme zum Bürgerbegehren NVZ Dreifaltigkeitsweg von Andreas Geron

Sinzig Bürgerbegehren NVZ Dreifaltigkeitsweg
In der Ausschusssitzung am 21.11. (wir berichteten https://www.aktiplan.de/nahversorgungszentrum-sinzig-dreifaltigkeitsweg/) sagte der Bürgermeister, dass er prüfen lassen wolle, ob ein Bürgerbegehren hinsichtlich des Einkaufszentrums an der Ahr durchführbar sei. Diese Prüfung muss er, wie ich in der Sitzung bereits deutlich gemacht habe, nicht durchführen. Die Antwort steht klar in der Gemeindeordnung.

Dieses Gesetz sieht in § 17 a ein Bürgerbegehren vor. Das Bürgerbegehren kann von den Bürgern oder dem Stadtrat eingeleitet werden, aber nicht durch den Bürgermeister.

Zulässig ist das Bürgerbegehren in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt. Jedoch bestehen Ausnahmen: So ist ein Bürgerbegehren z.B. hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung (z.B. Anschaffung von Büromaterial in der Stadtverwaltung) nicht zulässig. Auch die Aufgaben des Ordnungsamtes sind ausgenommen. Der Haushaltsplan ist dem Bürgerbegehren nicht zugänglich. Und die Aufstellung von Bebauungsplänen kann ebenfalls nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (§ 17 a Abs. 2 Nr. 6 GemO). Genau darum ging es aber in der Sitzung am Montag. 

Alternativen zum Bürgerbegehren

Hier gilt es nun, Alternativen zum (leider) unzulässigen Bürgerbegehren zu entwickeln. Die Bürgerinitiative hat durch die Unterschriftenaktion mit überwältigendem Erfolg ein Zeichen gesetzt, dass sehr viele Bürgerinnen und Bürger das Projekt nicht befürworten. Denkbar wäre z.B. auch eine Podiumsdiskussion mit ein oder zwei Befürwortern der Schaffung von Wohngebiet auf dem Gelände an der Ahr und ein oder zwei Gegnern, welche sich für das Nahversorgungszentrum einsetzen.

Zum Bürgerbegehren

Ergänzend folgende Hinweise zum Bürgerbegehren: Wollen die Bürger ein Bürgerbegehren über einen zulässigen Gegenstand einleiten, bedarf es in Sinzig der Unterschrift von rund 1.100 Wahlberechtigten. Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen und die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage zu formulieren. Außerdem bedarf es einer Begründung.
Dann findet ein Bürgerentscheid statt. Wie bei einer Wahl haben an einem Sonntag die Wahllokale geöffnet. Es bedarf einer einfachen Mehrheit, wobei mindestens etwas über 2.000 gütige „Ja“-Stimmen vorliegen müssen (15 % der Stimmberechtigten).

Dieser Bürgerentscheid wirkt dann wie ein Beschluss des Stadtrats und kann vom Stadtrat frühestens nach drei Jahren abgeändert werden.

Den Text von § 17 a GemO finden Sie auf meiner Homepage:

www.andreas-geron.de

Leserbrief von Andreas Geron, Sinzig

 

 

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