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Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilung aus dem Melderegister

Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:

1. Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatte und Kinder), die keiner oder
nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie der …
Meldepflichtige.
2. Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer
anderen Person Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
3. Für die Weitergabe von Meldedaten im Zusammengang von Wahlen an Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von
sogenannten Gruppenauskünften.
4. Für eine „erweiterte Melderegisterauskunft“ oder eine „Gruppenauskunft“, soweit
der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist.
5. Für die Bekanntmachung von Alters- oder Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht
kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.
6. Für die Weitergabe an Adressbuchverlage.
7. Für die Internetauskunft.

„Automatisierte Melderegisterauskünfte über das Internet“
Die Meldebehörde der Stadtverwaltung Sinzig darf nach § 34 Abs. 1 des
Meldegesetzes an private Stellen Auskünfte aus dem Melderegister über
den Familiennamen, den Vornamen, den Doktorgrad und die Anschriften
einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner erteilen.
Diese Auskunft darf auch im Wege des automatisierten Abrufs über das
Internet erteilt werden. Ein entsprechender Zugang zum automatisierten
Abruf einfacher Melderegisterauskünfte über das Internet ist für alle
Meldebehörden in Rheinland-Pfalz eröffnet worden.
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Der Widerspruch ist beim Meldeamt der
Stadtverwaltung Sinzig, Kirchplatz 5, 53489 Sinzig, Zimmer 110, einzulegen.

Sinzig, den 22.März 2011
Stadtverwaltung Sinzig
– Meldebehörde –

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