Inzidenz steigt auf 206,2 +++ Warnstufe 2 für den Kreis Mayen-Koblenz
Im Landkreis Ahrweiler gibt es seit dem 02.03.2020 6664 Personen mit nachgewiesener Coronavirus-Infektion. Hiervon gelten 6117 Personen inzwischen wieder als genesen. 68 Personen sind an den Folgen einer Infektion mit dem Coronavirus gestorben. Aktuell sind 479 Personen infiziert. Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Kreis Ahrweiler liegt gemäß LUA bei 206,2 Neuinfektionen.
Kreisverwaltung AW
Laut Landesuntersuchungsamt sehen die Zahlen für den Kreis AW wie folgt aus:
Da der Hospitalisierungsindex und die Intensivbettenkapazität im Bereich der Warnstufe 1 liegen, gilt auch Warnstufe 1.
40 Neuinfektionen. Insgesamt infiziert waren 6625 Personen, genesen 5980, 68 sind verstorben. Die Zahl der aktuell positiv Getesteten liegt bei 577. Der 7 Tage auf 100 000 der Einwohner Index steigt von 192,4 auf 206,2. Auffällig ist, dass die Inzidenz bei den unter 20-Jährigen von 303,1 auf 325 steigt, die Inzidenz bei den ü 60 steigt von 142,2 auf 156,4.
AG
Kreis Neuwied mit Unkel, Linz und Bad Hönningen
Aus der Kreisverwaltung Neuwied liegen keine aktuellen Zahlen vor.
Kreisverwaltung Neuwied
Interaktive Karte des RKI
Die Karte aktualisiert sich automatisch und zeigt somit immer die Daten des aktuellen Tages
Quelle: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
Aktuelle Corona-Fälle in MYK und Koblenz
Warnstufe 2 für den Kreis Mayen-Koblenz
Ab Montag, den 22. November befindet sich der Landkreis Mayen-Koblenz in der Warnstufe 2 des rheinland-pfälzischen Corona-Warnstufensystems. Bisher wurde der Landkreis in der Warnstufe 1 geführt. Die Einstufung gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung, welche seitens des Landes angekündigt wurde und bereits ab Mittwoch, 24. November gültig sein soll.
Es wurden im Landkreis Mayen-Koblenz an drei aufeinander folgenden Werktagen die beiden nach der noch gültigen 27. Corona-Bekämpfungsverordnung Leitindikatoren „Sieben-Tage-Inzidenz“ und „Intensivbetten-Anteil“ überschritten.
Damit gilt unter anderem:
§ 5 Veranstaltungen:
Absatz 1: Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl auf 100.
Absatz 3: Finden sich unter den Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Veranstaltung nach Absatz 1 höchstens 25 gleichzeitig anwesende nichtimmunisierte Personen, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht. Die übrigen in Absatz 1 geregelten Schutzmaßnahmen bleiben unberührt. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen
§ 6 Religionsausübung
Absatz 4: Nehmen an Veranstaltungen nach Absatz 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teil, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen
§ 9 Gastronomie
Absatz 2: Sind in einer gastronomischen Einrichtung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen
§ 10 Hotellerie, Beherbergungsbetriebe
Absatz 5: Sind in einer Einrichtung nach Absatz 3 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht, sofern die nicht-immunisierten Personen einen tagesaktuellen Nachweis über eine Testung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 vorweisen können. Im Übrigen verbleibt es bei den angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen.
§ 12 Sport
Absatz 1: Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen.
Absatz 2: In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gelten im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und die Testpflicht nach § 3 Abs. 5. Die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in geschlossenen Räumen einer Einrichtung nach Satz 1 aufhalten dürfen, ist auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt. Sind in einer Einrichtung nach Satz 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung der Begrenzung der Personenzahl. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 3 auf zehn Personen.
§ 13 Freizeit
Absatz 2: In Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Einrichtungen gelten
1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1,
2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; für Gäste entfällt die Maskenpflicht am Platz,
3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
4. die Testpflicht nach § 3 Abs. 5.
Sind in Einrichtungen nach Satz 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 2 auf zehn Personen.
§ 16 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
Absatz 5: Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist im Innenbereich zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesangsunterricht. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen.
§ 17 Kultur
Absatz 2: Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist im Innenbereich zulässig, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen. Es gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 für Tätigkeiten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie beispielsweise Gesang. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen.
Absatz 4: In geschlossenen Räumen von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen gelten
1. das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1,
2. die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und
4. die Testpflicht nach § 3 Abs. 5.
Sind in einer Einrichtung nach Satz 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen die Einhaltung des Abstandsgebots und für Besucherinnen und Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 2 auf zehn Personen.
Alle aktuellen Corona-Regeln im Überblick findet man im Internet unter
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ und unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Kreisverwaltung MYK
Bonn
Aus der Stadtverwaltung Bonn liegen keine aktuellen Zahlen vor.
Stadt Bonn
Rhein-Sieg Kreis
Im Rhein-Sieg Kreis steigt der 7-Tage Index von 205,4 auf 201,7.
RKI
Köln
In Köln steigt die Inzidenzzahl von 277,7 auf 278,9. 517 Personen wurden neu infiziert. Rund 8700 sind aktuell infiziert. Die Zahl der Todesfälle steigt um 1 auf 792 Personen.
Stadt Köln