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3.4.2021 Coronavirus: 44 Neuinfektionen im Kreis AW

Laut Landesuntersuchungsamt sehen die Zahlen für den Kreis AW wie folgt aus:

Heute kamen 44 neue positiv getesteten Personen dazu. Insgesamt infiziert waren 3497 Personen, genesen 3138, 46 sind verstorben. Die Zahl der aktuell positiv Getesteten steigt von 285 auf 313. Der 7 Tage auf 100 000 der Einwohner Index steigt von 51,5 auf 76,1.

Die Kreisverwaltung gibt bekannt, dass die nächsten aktuellen Corona-Fallzahlen am Ostermontag, 5. April 2021, veröffentlicht werden.


 

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler

Grafik

Grafik: Kreisverwaltung Ahrweiler


 


Es ist zu beachten, dass es unterschiedlich lang dauert bis die Werte den jeweiligen Empfänger erreichen, der mittlere Meldeverzug kann derzeit bis zu 7 Tagen betragen. Die Zahl aller Getesteten wird nicht veröffentlicht.


Kreis Neuwied mit Unkel, Linz und Bad Hönningen

Aus der Kreisverwaltung Neuwied liegen keine aktuellen Zahlen vor.

 
Kreisverwaltung Neuwied

Interaktive Karte des RKI

Die Karte aktualisiert sich automatisch und zeigt somit immer die Daten des aktuellen Tages


 
 

997 aktive Corona-Fälle in MYK und Koblenz

Es gibt insgesamt 68 neue positiv auf das Coronavirus getestete und 14 genesene Personen. Die Anzahl aktiver Corona-Fälle im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes Mayen-Koblenz liegt damit derzeit bei 997: 663 im Kreis MYK und 334 in der Stadt Koblenz.

Die 7-Tage-Inzidenz ist online abrufbar unter https://kurzelinks.de/7TageWertLUA und beträgt nach Angaben des Landesuntersuchungsamtes aktuell für Mayen-Koblenz: 159,5, Koblenz: 107,8 und Rheinland-Pfalz: 103,1

Nachgewiesene Infektionen 8.882
Davon Genesene 7.606
Covid-19-Todesfälle  239
Tod aus anderen Gründen 40
“Aktive” Coronafälle 997

Landkreis MYK erlässt neue Corona-Allgemeinverfügung

Da in Mayen-Koblenz die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überstiegen hat, muss der Landkreis die sogenannte Notbremse ziehen und eine Allgemeinverfügung mit erweiterten Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Die damit verbundenen Maßnahmen richten sich nach der vom Land vorgesehenen Allgemeinverfügung der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung. Sie beinhalten im Wesentlichen Änderungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum und eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, die Schließung von Außengastronomie, Museen und ähnlichen Einrichtungen sowie weitere Einschränkungen beim Amateur- und Freizeitsport. Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung gelten UNTER ANDEREM für den Arbeitsweg, in medizinischen Notfällen oder für den Besuch von Gottesdiensten zu den Ostertagen.

Wir alle hätten uns gewünscht, dass der Inzidenzwert unter 100 bleibt und keine verschärften Maßnahmen angeordnet werden müssen, doch die Fallzahlen sind besorgniserregend rapide angestiegen. Wenn sich nicht alle an die seit Monaten allgemein geltenden Verhaltensregeln im Umgang mit dem Coronavirus halten, wird es unfassbar schwierig, die Infektionszahlen zu senken. Wir sehnen uns nach Normalität, nach den normalen persönlichen Kontakten, nach gemeinsamen Feiern und unbeschwerten Einkäufen in den heimischen Geschäften.  Also lassen Sie uns gemeinsam alles dafür tun, damit wir die zusätzlichen Maßnahmen so schnell wie möglich wieder zurücknehmen können“, appelliert Landrat Dr. Alexander Saftig.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises wird gilt ab Donnerstag, 1. April, 0 Uhr.

Die Allgemeinverfügung enthält UNTER ANDEREM folgende Regelungen:

1. Für den gesamten Landkreis Mayen-Koblenz gilt eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr. Ausnahmen davon gelten bei triftigen Gründen, wie etwa berufliche Tätigkeiten, medizinischen und veterinärmedizinischen Notfällen, dem Ausführen von Haustieren (nur durch eine Person) oder der Besuch von Gottesdiensten zu Ostern.

2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren
Hausstands erlaubt. Dabei werden Kinder bis einschließlich sechs Jahre nicht mitgezählt.

3. Weiterhin offen bleiben können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen, sowie Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe.

4. Für gewerbliche Einrichtungen ist Terminshopping weiterhin möglich, allerdings unter verschärften Kriterien: So dürfen Geschäfte nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die
demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zum Laden gewährt wird. Andernfalls müssen gewerbliche Einrichtungen für den
Kundenverkehr schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie sind nach wie vor
zulässig.
Die Regelung der Schließung gilt NICHT für  Einzelhandelsbetriebe Direktvermarkter für Lebensmittel, von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und  Gartenbaumärkte.

5. Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich geschlossen.

6. Für Dienstleistungen gilt: Wenn kein Abstand zwischen Personen eingehalten werden kann, wie etwa in Kosmetikstudios, Tattoo- oder Piercing-Studios, Wellnessmassagesalons und
ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind jedoch Dienstleistungen, die medizinischen
oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Friseure, Optiker, Hörgeräteakustiker und Fußpflege.

7. Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. In Einzelsportarten ist die sportliche Betätigung nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.

8. Der Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminvereinbarung und lediglich in den Außenbereichen möglich.

Alle Einzelheiten der Allgemeinverfügung des Landkreises Mayen-Koblenz sind nachzulesen unter https://www.kvmyk.de/kv_myk/live/Corona/Rechtsgrundlagen/Amtsblatt_2021-17.pdf

Kreis MYK


Bonn

 
Aus Bonn liegen keine aktuellen Zahlen vor
 
 
 
Stadt Bonn

Rhein-Sieg Kreis

Im Rhein-Sieg-Kreis sinkt der Wert für die 7-Tage-Inzidenz von 97,5 auf 87,4.

RKI


Köln

In Köln steigt die Inzidenzzahl von 120,8 auf 136,6. Die Zahl der infizierten Personen steigt von 2457 auf 2562, 219 sind in stationärer Behandlung. Die Zahl der Todesfälle bleibt bei 583 Personen.

Stadt Köln

 

 

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