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Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen

Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz

Aufgrund von § 16 und § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist i.V.m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgeset-zes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15.10.2012 (GVBl. S. 341) erlässt die Kreisverwaltung Ahrweiler für das Gebiet des Landkreises Ahrweiler folgende Allgemeinverfügung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.

1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:

a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
g. Spielplätze.

2. Diese Regelung gilt nicht für

Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen).
Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

3. Der Zugang zu

Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt wer-den, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.

4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.

5. Verboten sind

a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahr-nehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

6. Veranstaltungen sind untersagt.

Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig

7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.

8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben

und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

Begründung: Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen. Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rheinland-Pfalz grenzt an mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das Departement Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt. Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässigeErfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.

Ausführungen

Zu Ziff. 1 – 5 Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier eine Vielzahl von Menschen aufeinander treffen und eine weitere Übertragung der Krankheit ermöglicht wird. Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden.

Zu Ziff. 6 Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen abzusehen.
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 Abs. 1 IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen.
Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

 

Hinweis: Nach § 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zu § 20 Landkreisverordnung (LKO) kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen, wenn wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden kann. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch er-hoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 – 30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 – 30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler,
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1) an: kv-ahrweiler@poststelle.rlp.de oder
3. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: info@kreis-ahrweiler.de-mail.de erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Kreisverwaltung Ahrweiler (www.kreis-ahrweiler.de) im Impressum aufgeführt sind.

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 17.03.2020
Dr. Jürgen Pföhler Landrat

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Grafik: allgrafics

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