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Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“ der Stadt Sinzig

Öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 47Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Folgendes bekannt gemacht:
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hat aufgrund der Beratung vom 20.01.2011 für Recht erkannt (AZ: 1 C 10004/10.OVG):
„Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“ der Stadt Sinzig vom 24.04.2008 – bekannt gemacht am 08.05.2008 – wird für unwirksam erklärt.“

53489 Sinzig, 07.02.2011
Stadtverwaltung Sinzig
Kroeger, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss durch die Stadt Sinzig gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) zur 1. Bebauungsplanänderung „Bahnhofsumfeld“ in Sinzig.

Der Stadtrat Sinzig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.02.2011 die 1.Bebauungsplanänderung „Bahnhofsumfeld“ in Sinzig, aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. 1 S. 2585) i.V.m. § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S 272), als Satzung beschlossen.

Die 1. Bebauungsplanänderung „Bahnhofsumfeld“ in Sinzig, tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit Rechtswirksamkeit rückwirkend zum 08.05.2008 in Kraft. Das Plangebiet liegt in Sinzig, zwischen der Industriestraße und dem Bahngelände (Gemarkung Sinzig, Flur 10, Flurstücke 511/63 u.a.; „ehemaliges Raiffeisengelände“).

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planurkunde, Textlichen Festsetzungen mit Anlage (DIN 45691 – Geräuschkontingentierung; Dezember 2006), Begründung und den umweltbezogenen Informationen, kann bei der Stadtverwaltung Sinzig, Fachbereich 4 Bauen und Umwelt, Schießberg 1, Obergeschoss, in 53489 Sinzig, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Es wird auf folgendes hingewiesen:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die in § 39 – 42 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägunsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Sinzig) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Sinzig unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

53489 Sinzig, 07.02.2011
Stadtverwaltung Sinzig
Kroeger, Bürgermeister

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