Geschützte Vegetationsperiode endet am 1. Oktober – Ende Februar ist Schluss
Rodungsverbot. So lautet das Schlagwort für eine Sperre, die vom 1. März bis 30. September gilt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, Bäume, die außerhalb des Waldes stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze zu beschneiden oder auf den Stock zu setzen. So will es das Bundesnaturschutzgesetz. Es dient vor allem dem Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere, insbesondere Vögeln, und damit dem Artenschutz.
Wie die Kreisverwaltung Ahrweiler weiter meldet, endet also am 1. Oktober die gesetzliche geschützte Vegetationsperiode. Umgekehrt bedeutet das: Notwendige Rodungen und Gehölzrückschnitte können dann beginnen. Das gilt im Außenbereich, beispielsweise für das Freischneiden von Wirtschaftswegen und Straßenraumprofilen, und innerhalb der Ortslagen, beispielweise für Rückschnitte an Hecken, Bäumen und Sträuchern.
Mit diesen Rodungen und Rückschnitten sollte man dann frühzeitig beginnen. Denn nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht mehr möglich, dass die Kreisverwaltung als Untere Naturschutzbehörde die Rodungsfrist verlängert. Bürger, Gemeinden und Stadtverwaltungen werden daher gebeten, diese Arbeiten frühzeitig einzuplanen und anzugehen. Ende Februar ist wieder definitiv Schluss mit den Rodungen.
Unabhängig davon gelten die weiteren Vorgaben aus dem Bundesnaturschutzgesetz und der Landschaftsschutzverordnung Rhein-Ahr-Eifel”. Demnach ist es untersagt, bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Streuobstbestände, Alleen und markante Einzelbäume sowie Rohr- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen.
Info: Kreisverwaltung Ahrweiler, Untere Naturschutzbehörde, Monika Profittlich, Ruf 02641/975-442, Angelika Hellmann, Ruf 02641/975-233.