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Bei der Umsetzung zur der Anhebung der Altersgrenze bei Feuerwehrleuten hapert es!

Leserbrief von Walter Jung

zur Novellierung des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) in Rheinland-Pfalz – Anhebung der Altersgrenze für den aktiven Feuerwehrdienst

Bei der Umsetzung zur der Anhebung der Altersgrenze bei Feuerwehrleuten hapert es!

Zum 1. Januar 2021 wurde in Rheinland-Pfalz die Altersgrenze für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr von bis 63 auf 67 Jahre angehoben. Auch darüber hinaus können dann Feuerwehrangehörige für bestimmte Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches eingesetzt werden. Das ist eine sinnvolle Entscheidung, die uns Bürgern mehr Sicherheit in Notlagen gibt. Denn immer mehr ehrenamtliche Feuerwehrleute sind durch ihre beruflichen Tätigkeiten gerade wochentags tagsüber verhindert. Auch lässt leider die Bereitschaft in der Gesellschaft nach, sich in der Freizeit ehrenamtlich zu engagieren.

 

Das alles wurde Ende Dezember 2020 in den Medien groß angekündigt. Nur mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben hapert es gewaltig. Die Städte und Gemeinden im Lande, die für den Brandschutz zuständig sind, werden vom Innenministerium in Mainz alleine gelassen. Das gilt vor allem für Regelungen für Feuerwehrleute, die bereits entpflichte, aber noch nicht das 67. Lebensjahr erreicht haben. Aber auch für welche, die schon 67 sind und noch fit genug für leichtere Aufgaben sind. Hier müssen schnellsten Verwaltungsvorschriften oder zumindest Empfehlungen her, damit die Kommunen in der Lage sind, das Gesetz einheitlich zu vollziehen. Darauf hatte ich bereits im März 2019 das Innenministerium in Mainz und den Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz hingewiesen, als ich erstmals von der geplanten Anhebung der Altersgrenze erfuhr. Passiert ist bis heute nichts!

 

Sicherlich bedarf nicht jedes Gesetz oder jede Verordnung einer Ausführungsbestimmung, denn die materiellen Regelungen eindeutig sind. Die Kommunen sind zwar in Rahmen ihrer Selbstverwaltung und sachlichen Zuständigkeit berechtigt das gesetzt nach in Krafttreten umzusetzen. Aber es wäre schon zweckmäßig, wenn dies nach einheitlichen Kriterien im Lande geschieht. Ich verstehe deshalb auch nicht die Vertreter der Kommunen und der Verbände, dass sie nicht mit Nachdruck darauf hingewirkt haben.

 

Walter Jung Unkelbach
Foto: Archiv allgrafics

 

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