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Bundesnotbremse ab Inzidenz 100

Bundesnotbremse ab Inzidenz 100

Rheinland-Pfalz setzt die Notbremse ab Inzidenz 100 bereits seit März konsequent um. Mit der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen “Bundesnotbremse” treten einige neue Regeln in Kraft. Im Wesentlichen ändern sich für Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer folgende Punkte:

  • Private Treffen: Ein Haushalt plus eine Person, plus Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahren. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet
  • Ausgangsbeschränkungen ab 22 statt 21 Uhr. Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet. Sport allein ist bis 24 Uhr möglich.
  • ‍Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht und Notbetreuung. Kita weiter Notbetreuung.
  • Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt mit FFP2-Maske. Friseure und Fußpflege zusätzlich mit Test
  • Pflicht zum Homeoffice, wo möglich. Verpflichtende Testangebote für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Präsenz, zweimal pro Woche
  • Einzelhandel (erweiterter täglicher Bedarf) 1 Kundin/Kunde pro 20 m² (bei Verkaufsflächen bis 800 m²) bzw. pro 40 m² (bei über 800 m²); mit Maske

Hier die komplette Liste

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Die Landesverordnung wird in den abweichenden Punkten nach den Vorgaben des Bundesgesetzes angepasst und gilt voraussichtlich ab 24. April.

Der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Coronabeschränkungen

Verstöße gegen die 3. CoBeLVO, die als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro zu belegen. Eine Straftat kommt u.a. in Betracht, wenn die Krankheit durch die Tat verbreitet wurde oder unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG gegen „Ansammlungsverbote“ verstoßen wird.

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarngeld bis zu 55 Euro erheben.

4.000 bis 5.000 Euro: Unzulässiger Betrieb einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Einrichtungen, sowie Vorhalten von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, Betrieb von Wohnmobil-und Campingstellplätzen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 zu touristischen Zwecken

2.500 Euro: Unzulässiger Betrieb einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bis 11 genannten Einrichtungen

1.000 Euro: Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen, der Hygienevorschriften, der Zutrittssteuerung bzw. der Zutrittsgewährung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4, § 1 Abs. 6 Satz 3, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2

200 Euro: Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Verstoße gegen Besuchsverbote nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie gegen § 10.

100 Euro: Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände § 4 Abs. 1 Satz 2.

Quelle: Landesregierung RLP https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/Bussgelder_final.pdf

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