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Inzidenz unter 100: “Notbremse” wird aufgehoben

Lockerungen ab Samstag – Außengastronomie darf öffnen

Gute Nachrichten: Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Ahrweiler ist mit 82 am heutigen Freitag den siebten Tag in Folge unter der Schwelle von 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern geblieben (Entwicklung der Sieben-Tage-Inzidenz: 20. März: 99,9; 21. März: 91; 22. März: 77; 23. März: 68; 24. März: 68; 25. März: 80 und 26. März: 82).
Gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz kann der Kreis daher die sogenannte “Notbremse” aufheben und eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Auf dieser Grundlage gelten unter anderem folgende Öffnungsschritte beziehungsweise werden folgende Maßnahmen aufgehoben:

  • Die Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkung zwischen 21:00 und 5:00 Uhr wird aufgehoben;
  • Terminshopping im Einzelhandel („Click and Meet“) ist wieder möglich (eine Person pro 40 Quadratmeter);
  • Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercingstudios dürfen – unter Beachtung entsprechender Schutzmaßnahmen – wieder öffnen;
  • Auch Museen, Galerien und Ausstellungen dürfen wieder Besucherinnen und Besucher empfangen;
  • Die Kontaktbeschränkungen werden erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgerechnet;
  • Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitindividualsport ist im Freien mit begrenzter Gruppengröße (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder Gruppen von maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre) wieder möglich.

Neu ist: Gastronomen dürfen ihre Außenbereiche unter strengen Hygieneauflagen für Gäste öffnen.

Landrat Dr. Jürgen Pföhler und Dr. Stefan Voss, Leiter des Gesundheitsamtes, weisen jedoch darauf hin, dass sich der Kreis “auf sehr dünnem Eis bewegt”. In ganz Deutschland ist ein starker Zuwachs der Infektionszahlen zu verzeichnen. Steigt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über die Marke von 100, müssten die genannten Lockerungen nach den rechtlichen Vorgaben des Landes zwingend wieder zurückgenommen werden. Deshalb appellieren Pföhler und Voss an alle Bürgerinnen und Bürger des Kreises: “Halten Sie sich strikt an die geltenden Regeln, denn es kommt jetzt auf das Verhalten jedes Einzelnen von uns an. Wir müssen alles daran setzen, die dritte Welle zu brechen.
Darüber hinaus rufen beide eindringlich dazu auf, “auch an den Osterfeiertagen zu Hause zu bleiben und vor allem auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten“.

Die Allgemeinverfügung wurde heute veröffentlicht und tritt in der Nacht von Freitag auf Samstag, 26. auf 27. März 2021, um 0:00 Uhr in Kraft.
Die Allgemeinverfügung beziehungsweise die 18. CoBeLVO gelten zunächst bis zum 11. April 2021.

Die komplette Allgemeinverfügung finden Sie unter: https://kreis-ahrweiler.de.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Grafik: Achim Gottschalk allgrafics

Anm. Red.
Um welche strengen Hygieneauflagen es sich hierbei handelt, darüber hüllt sich die Kreisverwaltung in Schweigen und verweist lediglich auf ihre Webseite. Hier findet man nach längerem Suchen als pdf abgespeicherte Faxe mit Satzfetzen unterbrochen von nicht editierbaren Paragraphen und weiter unten an neunter Stelle einer langen Linkliste unter dem Titel: “Landesrechtliche Bestimmungen” den Link zu diesem Machtwerk auf der Seite der Landersregierung: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/18._CoBelVO/18._CoBeLVO.pdf.
Konkrete Angaben auf der Seite der Kreisverwaltung fehlen.
Eine klare Kommunikation sieht anders aus!

Auf der Webseite der Landesregierung RLP (https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/) finden sich verständliche Angaben. Unter anderen auch:

Testpflicht

Die Testpflicht gilt bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen eine Maske nicht getragen werden kann (bspw. einige Kosmetikanwendungen) und in der Außengastronomie. Die Testpflicht kann durch einen Schnelltest oder einen Selbsttest erfüllt werden.
Ein „Schnelltest“ wird durch geschultes Personal vorgenommen, bspw. in einem Testzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Seit dem 8. März haben alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz ohne Symptome mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit, sich kostenlos auf das Coronavirus testen zu lassen. Dafür wurden im ganzen bereits zahlreiche Schnellteststationen eingerichtet (Weitere Informationen: https://corona.rlp.de/de/testen/). Der Schnelltest darf nicht mehr als 24 Stunden vor dem Betreten der Einrichtung vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; diese Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.

Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal vorgenommen wird. Einen Selbsttest können Sie demnach an sich selbst durchführen und müssen dafür nicht ins Testcenter. Sie müssen den Selbsttest vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person durchführen. Der Betreiber der Einrichtung hat Ihnen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt des Selbsttests zu bestätigen. Hierfür ist das Formular im Anhang der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung zu verwenden. Sie können die Testpflicht auch erfüllen, in dem Sie diese Bestätigung einer anderen Einrichtung über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung vorlegen. Der Betreiber einer Einrichtung darf Ihnen nur im Fall eines negativen Testergebnisses Zutritt zur Einrichtung gewähren. Die Abgabe oder die Verwendung einer falschen Bestätigung oder der Zutritt oder die Zutrittsgewährung ohne den Nachweis eines negativen Testergebnisses stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

Außengastronomie

Gastronomische Einrichtungen dürfen ab dem 22. März 2021 ihren Außenbereich öffnen. Eine Bewirtung darf ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Ein Aufenthalt an der Theke ist weder zur Bewirtung noch zur Abholung von Speisen und Getränken zulässig. Die gastronomische Einrichtung hat ein Hygienekonzept vorzuhalten. Darüber hinaus gelten das Abstandsgebot zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen, die Pflicht zur Kontakterfassung, die Vorausbuchungspflicht, die Testpflicht und die verschärfte Maskenpflicht. Für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich.

Landersregierung RLP

AG

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