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Jugendliche im Karneval: Veranstalter und Eltern in der Pflicht

Alkohol unter 14 Jahren komplett verboten, unter 16 nur in Begleitung – Jugendschutzgesetz beachten – Den Heimweg regeln

Kinder und Jugendliche müssen an Karneval besonders geschützt werden. Denn Froh- und Leichtsinn sind in den närrischen Tagen oft eng verwandt. Vor der heißen Phase der närrischen Session gibt das Jugendamt der Kreisverwaltung Ahrweiler gemeinsam mit den Einrichtungen und Ansprechpartnern für den Jugendschutz wieder einige Hinweise.

Bei zahlreichen Festen, Discos und Partys lauern Gefahren für Kinder und Jugendliche, die durch den unkontrollierten Verkauf von alkoholischen Getränken verursacht werden. „Vor allem Handel- und Gewerbetreibende sowie Veranstalter müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein”, heißt es aus dem Kreishaus. Auch die Eltern stehen in der Pflicht. Sie sollen sich informieren, an welcher Veranstaltung ihr Kind teilnimmt und welches Programm angeboten wird. Sinnvoll ist die Anwesenheit von bekannten Erwachsenen. Und: Jugendliche sollen auf dem Heimweg begleitet werden, in der Gruppe nach Hause gehen oder sich ein Taxi nehmen.

Veranstalter müssen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachten. Darin sind das Rauchen und der Alkoholkonsum von Jugendlichen in der Öffentlichkeit sowie deren Anwesenheit an öffentlichen Veranstaltungen geregelt. Der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, Discos etwa, ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person erlaubt.

Auf die Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person sind auch diejenigen angewiesen, die bei öffentlichen Tanzveranstaltungen länger als 24 Uhr bleiben möchten. Andernfalls darf der Aufenthalt – auch für Jugendliche ab 16 Jahren – nur bis 24 Uhr erlaubt werden.

„Das Rauchen für Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit ist verboten”, lautet eine weitere Aussage aus dem Kreis-Jugendamt. Vorsicht geboten ist bei Alcopops, die fälschlicherweise oft als harmlos eingeschätzt werden, bei den Jugendlichen aber im Trend liegen. Getränke, die Branntwein enthalten – also Schnäpse, Liköre oder Korn –, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 abgegeben werden.

Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein, Sekt oder Biermixgetränke dürfen an Jugendliche ab 16 ausgeschenkt werden. An 14- bis 15-Jährige dürfen diese Getränke nur abgegeben werden, wenn eine erziehungsberechtigte Person dabei ist. Die Abgabe von Alkohol an Kinder unter 14 ist komplett verboten. Um sicher zu sein, dass die Jugendlichen über 16 sind, regt das Jugendamt an, sich Ausweise zeigen zu lassen.

Ein weiterer Hinweis: Gastronomen und Veranstalter sollen mindestens ein alkoholfreies Getränk anbieten, das nicht teurer ist als alkoholische Getränke. Ganz wichtig: Alkohol darf nicht an Menschen ausgeschenkt werden, die erkennbar betrunken sind, besonders nicht an Jugendliche. Gefahren lauern auch im Straßenkarneval, etwa beim Ausschank von Alkohol aus dem Zug heraus. An die Aktiven der Festzüge appelliert das Jugendamt, während des Umzugs keinen Alkohol zu trinken und auf alkoholhaltiges Wurfmaterial zu verzichten.

 

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