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Klage gegen Kreis wegen Landesjagdabgabe abgewiesen

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage eines Jägers aus dem Kreis Ahrweiler wegen der Erhebung der Jagdabgabe zurückgewiesen.

Der Sachverhalt: Die Kreisverwaltung Ahrweiler erhebt von den Jägern bei der Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe, die zu 100 Prozent an das Land abgeführt wird. Hiergegen hat der Jäger aus dem Kreisgebiet geklagt. Das VG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Bescheid der Kreisverwaltung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdabgabe ist das Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (Paragraf 22). Dessen Regelung sei nicht zu beanstanden, so das VG. Die Jagdabgabe werde „zur Förderung des Jagdwesens” verwendet. Mit der Abgabe sollen insbesondere jagdbezogene wissenschaftliche Forschungen und die Öffentlichkeitsarbeit gefördert sowie Wildschäden verhütet werden. Der Landesgesetzgeber sei berechtigt, die entsprechende Regelung zu schaffen. Außerdem sei die rheinland-pfälzische Jagdabgabe verfassungsgemäß und genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen an solche Sonderabgaben. – Der unterlegene Kläger kann gegen die Entscheidung des VG einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

 

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