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Nach der Flut – Diebstahl bei der Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler

Verdacht des Diebstahls bei der Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler, Haftbefehl ergangen

Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt gegen drei männliche Beschuldigte im Alter von 22 und 23 Jahren – ein deutscher, ein italienischer und ein türkischer Staatsbürger – wegen des Verdachts eines besonders schweren Diebstahls aus der von den Folgen der Hochwasserkatastrophe stark betroffene Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler. Alle Beschuldigten stammen aus dem südlichen Nordrhein-Westfalen.
Sie stehen im Verdacht, unter Ausnutzung der Flutkatastrophe die Räume der Spielbank betreten und aus einem dort befindlichen Behältnis Jetons im Wert von insgesamt 125.500 € entwendet zu haben. Die Jetons waren durch die Aufschrift “Spielbank Bad Neuenahr” individualisiert. In der Folge sollen die drei Beschuldigten versucht haben, einzelne Jetons im Gesamtwert von 15.100 € in der Spielbank “Ring Casino” am Nürburgring in Bargeld umzutauschen. Dort wurden sie durch aufmerksame Mitarbeiter des Casinos hingehalten, bis die gerufene Polizei eingetroffen war.
Gegen zwei der Beschuldigten hat der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Koblenz Haftbefehle erlassen. Diese werden nunmehr vollstreckt. Hinsichtlich eines Beschuldigten konnte ein dringender Tatverdacht nicht begründet werden, so dass auf einen Haftbefehl verzichtet wurde.
Ich bitte um Verständnis dafür, dass detaillierte Angaben zum Tatgeschehen und den Beschuldigten aus ermittlungstaktischen Gründen und auch zum Schutz vor möglichen Nachahmertaten im Katastrophengebiet bis auf Weiteres nicht gemacht werden können.

Die Staatsanwaltschaft weist allgemein darauf hin, dass sie Straftaten, die unter Ausnutzung der derzeitigen Notsituation im Katastrophengebiet begangen werden, mit allen zu Gebote stehenden rechtlichen und tatsächlichen Mitteln verfolgen wird. Die Ausnutzung der großen Not im Katastrophengebiet zur Begehung von Straftaten wird sich, sollte es in einschlägigen Verfahren zu Verurteilungen kommen, im Rahmen der Strafzumessung erheblich zulasten von Täterinnen und Tätern auswirken.

Rechtliche Hinweise:

Wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diebstahl wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Diebstahl gemäß § 243 StGB liegt u.A. dann vor, wenn eine Sache gestohlen wird, die durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesichert ist, oder wenn der Diebstahl unter Ausnutzung eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr erfolgt. Hierfür droht das Gesetz Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren an.

Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt zugunsten der Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Hieran ändert auch der Erlass eines Haftbefehls nichts. Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen die beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht und ein so genannter Haftgrund bestehen. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen eine verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder zu führen sein wird.

Pressemeldung Staatsanwaltschaft Koblenz
Foto: Archiv

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