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Nestschutz bei Umbau und Sanierung beachten

Nestschutz bei Umbau und Sanierung beachten

Gebäude und Wohnhäuser bieten nicht nur den Menschen Wohnung, Schutz und Sicherheit, sondern auch zahlreichen Tierarten Lebensräume und Brutplätze. Bauherren sind deshalb bei Umbau und Sanierung bestehender Gebäude verpflichtet auf den Artenschutz zu achten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises hin. Dabei gehe es insbesondere um den Schutz der sogenannten Gebäudebrüter: Vögel, Fledermäuse oder kleine Reptilien sind auf geeignete Orte an und in Gebäuden angewiesen.

Um sie zu schützen, sind Bauherren vor Beginn der Arbeiten verpflichtet das Gebäude auf eventuell vorhandene Tiere durch einen Fachmann (Biologen o.ä.) untersuchen zu lassen. Entdeckt dieser Nester und Brutplätze von geschützten Tieren wie Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalben, Eichhörnchen, Siebenschläfer, Quartierplätze von Fledermäusen oder Lebensräume von Mauereidechsen, müssen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen überlegt und festgelegt werden. Je nach Tierart können Störungen bereits durch die Festlegung von Bauzeiten außerhalb der Brut- und Nistzeit vermieden werden. Der Erhalt der Nistplätze ist auf jeden Fall anzustreben. Eventuell kann es auch notwendig werden, Ersatzquartiere zu schaffen. Gesetzlich geregelt ist dieses Vorgehen unter dem Begriff „Nestschutz“ im Landesnaturschutzgesetz. Dieser besagt, dass bei Änderungen an baulichen Anlagen geprüft werden muss, ob sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für besonders geschützte Arten dienen. Ist dies der Fall, muss das der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden. Werden Vorkommen festgestellt, ist auch ein Plan zum Erhalt oder Ersatz der Lebensstätte oder zur Umsiedlung der Tiere vorzulegen. Der Nestschutz gilt unabhängig davon, ob für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.

Fragen zu den Vorgaben des Nest- und Artenschutzes beantworten Monika Peters unter Telefon 02641/975-442, E-Mail: Monika.Peters@kreis-ahrweiler.de und Ulrike Scheel unter Telefon 02641/975-303, E-Mail: Ulrike.Scheel@kreis-ahrweiler.de.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Foto: allgrafics

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