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NVZ – drei öffentliche Sitzungen im Monat Mai

NVZ – drei öffentliche Sitzungen im Monat Mai

Bürgermeisterkandidat Andreas Geron informiert

Andreas GeronNach einem wunderschönen langen Wochenende in den Ortsteilen und der Stadt komme ich nun seit längerer Zeit wieder auf einen kommunalpolitischen “Dauerbrenner” zu sprechen. Am Donnerstag, 4. Mai um 17:00 Uhr wird öffentlich über das NVZ an der Ahr beraten, diesmal in einer gemeinsamen Ausschusssitzung. Der Ortsbeirat wird am 16. Mai beraten, der Stadtrat voraussichtlich am 18. Mai. Ich nehme diese drei Sitzungen zum Anlass für Teil 3 meiner rechtlichen Ausführungen zum NVZ im Anschluss an Teil 2 vom 28. Januar 2017.

Wie immer gilt: Gerne können Sie / könnt ihr Fragen zu diesem oder anderen Themen stellen, in einer persönlichen Nachricht oder öffentlich, per Mail, telefonisch oder auf einer meiner Info-Veranstaltungen, z.B. am Donnerstag, 11. Mai, 19:30 Uhr in Bad Bodendorf oder am Freitag, 19. Mai, 19:30 Uhr in Franken.

Seit März 2015 setze ich mich nun schon aktiv für eine familien- und umweltverträgliche Nutzung des sog. Rick-Geländes ein. Die Beschlussfassung zugunsten des NVZ würde uns in Sinzig viel an Entwicklungsmöglichkeiten nehmen. Der Stadtrat hat die Planungshoheit. Deshalb empfehle ich den Mandatsträgern, die Planung von Bürgermeister Kroeger (CDU) nicht zu unterstützen. Weit über 3500 Unterzeichner unserer Bürgerinitiative “Wir lieben Sinzig” sehen dies auch so.

Teil 3 – Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Gemeindeordnung (GemO) geregelt. Es ist rechtlich komplex und sehr fehleranfällig. Da es für das Rick-Gelände keinen Bebauungsplan gibt, muss ein solcher erstmals entwickelt werden.

1. Planaufstellungsbeschluss
Am Anfang des Verfahrens steht der Beschluss, einen Bebauungsplan überhaupt aufzustellen. Dieser Planaufstellungsbeschluss wurde im Frühjahr 2015 vom Stadtrat gefasst. Sieben Ratsmitglieder haben damals gegen diesen Beschluss gestimmt.

Andere Nutzungsmöglichkeiten des Rick-Geländes (z.B. als Wohngebiet) wurden leider nicht diskutiert. Diese offene Diskussion über die städtebauliche Entwicklung des Geländes ist bis heute im Stadtrat nicht geführt worden. Alternativen wurden nicht erörtert. Ich bin davon überzeugt, dass eine öffentliche sachliche und transparente Diskussion im Stadtrat über die verschiedenen Möglichkeiten der Ausweisung des Geländes zu einer breiten Akzeptanz des dann gefundenen Ergebnisses geführt hätte.

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Anschluss daran wurden die ersten Entwürfe mit drei Erschließungsvarianten ausgelegt. Dies bezeichnet man als „frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange“ (§ 3 Absatz 1 BauGB; § 4 Absatz 1 BauGB). Einwendungen konnten im Bauamt erhoben werden. Hier habe ich auch die über 3.000 Unterschriften (Stand 2015) der Bürgerinitiative als Einwendungen im Rathaus eingereicht.

3. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Nun steht die Entscheidung an, ob das Verfahren weitergeführt wird. Vorbereitet wird dies im Bauausschuss am 4. Mai. Der Ortsbeirat wird am 16. Mai darüber beraten. Rechtlich entscheidend ist der Beschluss des Stadtrats in der Sitzung, welche voraussichtlich am 18. Mai (Ladung ist noch nicht erfolgt) stattfinden wird. Alle Sitzungen sind öffentlich.

Der Stadtrat kann am 18. Mai das Verfahren beenden. Ersatzansprüche des Investors bestehen dann nicht. Er trägt das Risiko bei einer Investition. Der Stadtrat kann diese Sitzung dafür nutzen, in öffentlicher Beratung nicht nur Argumente pro und contra NVZ zu diskutieren, sondern auch alternative Ideen für die städtebauliche Entwicklung Sinzigs an der Ahr und dem Schulzentrum zu erörtern. Ich schlage hier seit März 2015 die Nutzung als Wohngebiet vor.

4. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
Sollte sich eine Mehrheit im Stadtrat für die Fortsetzung der Planung finden, wird der Planentwurf erneut ausgelegt. Dies stellt dann die förmliche Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange dar (§ 3 Absatz 2; § 4 Absatz 2 BauGB). Es werden zahlreiche weitere Gutachten eingeholt.

Für die Bevölkerung ist nun entscheidend, dass eine Monatsfrist für die Erhebung von Einwendungen zu laufen beginnt. Wer innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt, ist nicht mehr in der Lage, sich gegen die Planung zu wehren. Man wird mit seinen Einwendungen ausgeschlossen. Juristisch heißt das “Präklusion”. Geregelt ist dies in § 47 Absatz 2 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

5. Abwägung
Der Stadtrat hat alle Einwendungen gegeneinander abzuwägen (§ 1 Absatz 7 BauGB). Dies findet in öffentlicher Ratssitzung statt.

6. Endgültiger Beschluss
Nach der Abwägung ist erneut ein Beschluss des Stadtrats erforderlich (§ 10 Absatz 1 BauGB). Auch hier kann das Verfahren noch beendet werden, ohne dass der Investor einen Anspruch auf Entschädigung hat.

7. Bekanntmachung
Findet sich eine Mehrheit für den Plan, erfolgt die Ausfertigung durch den Bürgermeister. Dann wird der Stadtratsbeschluss bekannt gemacht und der Bebauungsplan tritt in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).

Sollte der Bebauungsplan im gerichtlichen Verfahren (Verfahren nach § 47 VwGO) durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz für unwirksam erklärt werden, muss die Stadt dem Investor den Schaden ersetzen, welcher ihm dadurch entstanden ist, dass er sich auf den Bebauungsplan verlassen hat. Hier drohen dann Amtshaftungsansprüche des Investors, welche die Stadt zu begleichen hat (Artikel 34 Grundgesetz; § 839 BGB). Das Risiko ist nicht unerheblich und sollte Gegenstand der Beratung im Stadtrat sein.

Hinweis auf frühere Teile:

Alle Teile sind auf meiner Homepage www.andreas-geron.de nachzulesen.

Teil 1 – „Die aktuelle baurechtliche Situation“ finden Sie auf Facebook in meinem Beitrag vom 17. Januar 2017.

Teil 2 – „Bestandsschutz“ habe ich am 28. Januar 2017 auf Facebook veröffentlicht.

Andreas Geron

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