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Offenhaltung von Verkaufsstellen in der Stadt Sinzig anlässlich der Veranstaltungen

RECHTSVERORDNUNG
Über die Offenhaltung von Verkaufsstellen in der Stadt Sinzig anlässlich der Veranstaltungen
a. Frühlingserwachen am 03.04.2011
b. Sprudelndes Sinzig am 05.06.2011
c. Gewerbeparkfest am 16.10.2011
d. Schön Tön am 06.11.2011
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBl. 2003 Teil I S. 745) in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBl. S. 366), wird für die Stadt Sinzig mit Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion folgende Verordnung erlassen:
§1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Sinzig dürfen aus Anlass der Veranstaltungen
e. Frühlingserwachen am 03.04.2011
f. Sprudelndes Sinzig am 05.06.2011
g. Gewerbeparkfest am 16.10.2011
h. Schön Tön am 06.11.2011
von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2
(1) Werden an den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§3
(1) Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und –dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4
(1) Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Ladenschlussgesetzes geahndet werde.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungwidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965) in der jetzt geltenden Fassung geahndet werden.
(3) Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3, 1, Alternative des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1997 (BGBI. I S. 22) als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Sinzig in Kraft.

Sinzig, den 01. Februar 2011
gez. Kroeger
Bürgermeister

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