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Rebflächen umstellen: Winzer können ab sofort Anträge stellen

Umstellung des Verfahrens: Antragszeitraum im Herbst entfällt

Ab sofort können Winzer ihre Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2023 stellen. Wichtig: Es gibt in 2022 nur einen Antragszeitraum, der bereits am 31. Mai 2022 endet. Der in den Vorjahren übliche Antragszeitraum im Herbst entfällt ersatzlos. Darauf macht die Kreisverwaltung Ahrweiler aufmerksam.

Winzer müssen daher bereits jetzt im ersten Teil des Antragsverfahrens alle Flächen melden, die im Herbst 2022 oder im Frühjahr 2023 gerodet werden sollen und für die eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Dies gilt auch für Flächen in Flurbereinigungsverfahren.
Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen bislang nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, wenn für diese eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten „Umwandlung“ beziehungsweise „Genehmigung auf Wiederbepflanzung“ beabsichtigt ist.
Für unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und für die ein positiver Rodebescheid vorliegt, ist kein neuer Antrag erforderlich.

Für Pflanzung ab 2023 werden darüber hinaus folgende Maßnahmen neu eingeführt:

  • „Anpassung der Zeilenbreite“ in den Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein und Mosel;
  • „Pflanzung von Halb- oder Hochstammreben“ in allen Anbaugebieten.
    Entsprechend wurde der erste Teil des Antragsverfahrens bereits in diesem Jahr angepasst: Ab sofort muss im Antrag Teil 1 verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt dann der zweite Teil der Antragstellung in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können nur Flächen beantragt werden, die auch bereits im Antragsverfahren Teil 1 aufgeführt worden sind.
Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss im Jahr 2023 spätestens bis zum 30. Juni 2023 erfolgt sein. Eine weitere Frist gibt es nicht. Später gemeldete und fertiggestellte Vorhaben sind laut Übergangsvorschrift der Verordnung (EU) 2021/2117 nicht förderfähig.

Die Kreisverwaltung empfiehlt, Anträge über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz digital zu stellen:
https://www.lwk-rlp.de/de/weinbau/service/wip-weininfromationsportal/.
Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, kann über eine Neuregistrierung ein Antrag ausgefüllt und an die angegebene Nummer gefaxt werden. Die Zugangsdaten werden in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen per Post zugestellt.

Die Antragsformulare und das Merkblatt sind auch über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz verfügbar: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/.

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, ob gerodet werden kann, erfolgt im Oktober 2022.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Foto: Archiv

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