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Marktapotheke Vogel

RLP – Coronasanktionen bis zum 31.1.verlängert

RLP – Coronasanktionen bis zum 31.1.verlängert

Der Shutdown wurde bis zum 31. Januar verlängert. Er bleibt unbedingt notwendig, denn: Die Infektionszahlen müssen schneller und drastischer gesenkt werden, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und nicht die Kontrolle über das Virus zu verlieren.

Konkret gilt: Wie bereits im vergangenen März soll nur noch ein Hausstand plus eine weitere Person im öffentlichen Raum zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 6 Jahre sind ausgenommen. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es außerdem erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Ausnahmen gibt es auch für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen.

Der Einzelhandel bleibt mit Ausnahmen für Waren des täglichen Bedarfs geschlossen. Körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise Friseurbesuche sind vorerst nicht möglich.

Die Kitas bleiben im Regelbetrieb geöffnet. An die Eltern wird aber appelliert, möglichst eine Betreuung zu Hause sicher zu stellen. In den Schulen bleibt die Präsenzpflicht bis 31. Januar aufgehoben. Bis zum 22. Januar 2021 findet in allen Schularten ausschließlich Fernunterricht statt. Die Abiturprüfungen können weiter stattfinden.

Eltern sollen im Jahr 2021 einen zusätzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld erhalten. Der Bund will gesetzlich regeln, dass pro Elternteil 10 zusätzliche Tage gewährt werden können. Für Alleinerziehende sollen bis zu 20 zusätzliche Tage möglich sein. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hauseerforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen getroffen. Wir haben bereits im Dezember ein Freiwilligen-Netzwerk mit unseren Partnern der Hilfsorganisationen gegründet. Diese „helfenden Hände“ unterstützen die Alten- und Pflegeeinrichtungen in allen Bereichen, in denen Unterstützung gebraucht wird, damit genügend Kapazität vorhanden ist, um Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitende zu testen und Impfungen vorzubereiten.

Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland gilt seit dem 11. Januar grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise.

Alle Informationen rund um die Corona-Impfung in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.


Was ist neu seit dem 11. Januar?

Ab dem 11. Januar gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen: Im öffentlichen Raum sind Treffen lediglich mit Personen des eigenen Hausstandes und mit einer weiteren Person zulässig. Dabei werden Kinder bis einschließlich 6 Jahre nicht mitgezählt. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.

Wenn in einer rheinland-pfälzischen Kommune die 7-Tage-Inzidenz 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner übersteigt, kann der Bewegungsradius durch die betreffende Kommune auf 15 km eingeschränkt werden.

Mit den neuen Maßnahmen sollen und wollen wir in Rheinland-Pfalz die Gleichung schaffen: Mehr Impfungen plus mehr Schutzmaßnahmen gleich weniger Neuinfektionen gleich mehr Freiheit.

Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.

In Arbeits- und Betriebsstätten gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am eigenen Arbeitsplatz entfällt die Maskenpflicht nur, wenn dort der Mindestabstand eingehalten werden kann, andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder kein Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besuchern besteht.

Einzelhandel

Grundsätzlich sind gewerbliche Einrichtungen und damit auch Einzelhandelsgewerbe geschlossen. Geöffnet sind:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  • Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Großhandel.

Im Einzelhandel, in Wartesituationen vor dem Einzelhandel, im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen vor den Geschäften gilt die Maskenpflicht. Darüber hinaus sollte eine Mund-Nasen-Bedeckung überall da getragen werden, wo Menschen zusammenkommen und der Abstand nicht gewahrt werden kann.  

Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Auf Parkplätzen vor den Geschäften und in Wartesituationen gilt die Maskenpflicht.

Private Feiern

Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern im privaten Raum zu verzichten. Auch im Übrigen sollen private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.

Weiterreichende Informationen auf der Webseite der Landesregierung https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Pressemeldung Landesregierung RLP
Foto: © STK RLP/Sämmer

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