SGD Nord sorgt durch Marktüberwachung für sichere Feuerwerksprodukte
Wenn sich zum Jahreswechsel Menschen versammeln, ist das traditionelle Silvesterfeuerwerk – in Form von Böllern und Raketen – oft Bestandteil der Feierlichkeiten. Damit einem sicheren Start ins neue Jahr nichts im Wege steht, gibt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord einige Empfehlungen, denn sie ist für die Marktüberwachung im nördlichen Rheinland-Pfalz zuständig.
Die SGD Nord überprüft stichprobenartig die korrekte Lagerung und den Verkauf von Feuerwerkskörpern im Handel, um sicherzustellen, dass ausschließlich geprüfte Produkte abgegeben werden. Feuerwerksartikel (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, unter anderem Raketen, Batterien, Knallkörper) dürfen lediglich an Personen über 18 Jahre verkauft werden und nur von Donnerstag, 28. Dezember bis Samstag, 30. Dezember 2023. Personen unter 18 Jahre dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 weder besitzen noch abbrennen. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 1 (z. B. Tischfeuerwerk, Wunderkerzen) ist ganzjährig erlaubt, allerdings nur an Personen über zwölf Jahre.
Geprüftes Feuerwerk hat eine Registriernummer und ein CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die Kennzeichnung „0589 – F2 – 1234“ ist hierfür ein Beispiel. Es ist vorgeschrieben, dass Feuerwerk in Verpackungen mit Gebrauchsanweisung abgegeben werden muss. Bei unverpacktem Feuerwerk muss die Anleitung auf jedem einzelnen Gegenstand aufgedruckt sein. Die Blister-Verpackung dient als Schutz, und Artikel mit beschädigter Verpackung müssen sofort aus dem Verkauf genommen werden. Unverpackte Feuerwerkskörper dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Für Lagerung und Verkauf gelten Höchstmengen und Brandschutzmaßnahmen, insbesondere in Verkaufsräumen. Die Lagerung mit anderen Produkten, wie beispielsweise Spraydosen, ist nicht erlaubt. Es wird darauf geachtet, dass im Lager Rauchverbotsregelungen eingehalten werden und dass Feuerlöscher in Reichweite sind. Sichere Verkehrs- und Fluchtwege müssen vorhanden sein, um das schnelle Verlassen des Gefahrenbereichs zu gewährleisten. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist nur in Verkaufsräumen erlaubt, nicht an Freiluftständen, und erfordert eine fortlaufende Überwachung durch das Verkaufspersonal.
Eltern sollten sicherstellen, dass Feuerwerkskörper für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugänglich sind. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar gestattet. Die SGD Nord ist auch im Bereich des Arten- und Umweltschutzes tätig und empfiehlt daher verantwortungsbewusst mit Feuerwerk umzugehen und die Belastungen auf Tier- und Umwelt zu berücksichtigen.
Pressemeldung SGD Nord
Grafik: Archiv Gottschalk