Sinzig. Die vom Sinziger Stadtmarketing
initiierte Rabattmarkenaktion „Barbarossamärkchen“ findet
außerordentlich großes Interesse. Diese zufriedene
Bilanz zieht Sebastian Römer, der als Sinziger Wirtschaftsförderer
die Abwicklung des
Kundensystems wahrnimmt.
Seit Mitte Juli 2005 läuft die Aktion
und seitdem haben die über 50 teilnehmenden Betriebe bereits
rund 70.000 Märkchen erworben. Anhand des Rücklaufs
kann der Erfolg gesehen werden. Bislang wurden rund 400 volle
Heftchen im Büro für Stadtmarketing eingereicht. Das
entspricht einem Betrag von 175.000 Euro. Geld, das in Sinzig
ausgegeben wurde und nicht woanders.
Jetzt wieder gewinnen
Der Kunde bekommt übrigens nicht nur einen Rabatt,
sondern er kann auch noch kräftig gewinnen. Beim letzten
Weihnachtsmarkt wurden
schon einmal Einkaufsgutscheine im Wert von 700,00 € ausgespielt. Beim diesjährigen
Aktivhasen-Gewinnspiel am 15.04.2006 werden neben den attraktiven Gewinnen der
Aktivgemeinschaft noch weitere Einkaufsgutscheine im Gesamtwert von 500,00 € auf
dem Markt in Sinzig ausgelost. Gute Gründe, bis dahin Rabattmärkchenhefte
voll zu kleben sowie ab Anfang März beim Einkauf die Aktivhasen in den Schaufenstern
der Innenstadt zu suchen, um so am Ostersamstag gute Chancen auf einen der attraktiven
Gewinne zu erhalten. Alle Rabattheftchen, die seit dem Weihnachtsmarkt eingelöst
wurden, sind dann in der Lostrommel. „Wieder einmal ein gutes Beispiel,
wie die Kunden in Sinzig profitieren, wenn Aktivgemeinschaft und Stadtmarketing
ihre Ideen und Konzepte verknüpfen“, so der Vorsitzende der Aktivgemeinschaft
Reiner Friedsam. Alles getreu dem selbstbewussten Stadtmotto „Sinzig ist
mehr“.
Aktivgemeinschaft
Ein Zusammenschluß der Gewerbetreibenden www.ag-sinzig.de
Das
Wetter heute
Der Weg zu uns
Anfahrt mit der Bahn
Aus der Stadt
Rabattmarken
liegen voll im Trend - Bei den Aktivhasen gewinnen
Sinzig. Die vom Sinziger Stadtmarketing initiierte Rabattmarkenaktion „Barbarossamärkchen“ findet
außerordentlich großes Interesse. Diese zufriedene Bilanz zieht Sebastian
Römer, der als Sinziger Wirtschaftsförderer die Abwicklung des Kundensystems
wahrnimmt. Seit Mitte Juli 2005 läuft die Aktion und seitdem haben die über
50 teilnehmenden Betriebe bereits rund 70.000 Märkchen erworben. Anhand
des Rücklaufs kann der Erfolg gesehen werden. Bislang wurden rund 400 volle
Heftchen im Büro für Stadtmarketing eingereicht. Das entspricht einem
Betrag von 175.000 Euro. Geld, das in Sinzig ausgegeben wurde und nicht woanders.
„Wir nutzen mit den Marken den Trieb der Jäger und Sammler“ so
Römer scherzhaft, denn er kann durchaus erkennen, dass viele Familien sich
derart auf die Marken eingestellt haben, dass sie schon mehrere volle Hefte einreichten.
Sie nutzen also ganz klar für ihren Einkauf gezielt Geschäfte, die
sich an der Rabattaktion beteiligen. Natürlich kann er nicht nachweisen,
dass das Geld nicht ohnehin in Sinzig ausgegeben worden wäre, doch ein Blick
auf die einreichenden Kunden zeigt eher, dass die Sache anders liegt. Es sind
nämlich auch viele Hefte von auswärts dabei. „Kunden aus dem
Umland wurden motiviert, Sinzig als Einkaufs- und Dienstleistungsstadt zu entdecken“ ist
sich auch der Bürgermeister sicher.
Die beteiligten Geschäfte händigen
dem Kunden grundsätzlich pro 5 Euro Einkauf ein Märkchen
aus. In den teilnehmenden Gaststätten gibt es ein Märkchen
je Hauptgericht. Einige Geschäfte, die auch andere Rabattsysteme
betreiben, beschränken die Markenausgabe, aber auch hier
gibt es für den Kunden noch einen Profit. Das volle Heft
wird wieder zum Einkaufsgutschein, denn es kann in einem der
teilnehmenden Betriebe wieder auf einen Einkauf mit dem Wert
von 10,00 € pro
Heft
eingelöst werden. Dieser Betrag wird
dem Händler
dann wieder vom Sonderkonto auf dem die Gelder vom Markenkauf
deponiert wurden, in bar erstattet. Ein System der kurzen Wege.
Erhältlich sind die Marken in den Betrieben, welche die
große gelbe Barbarossamarke auf dem Schaufenster haben
Der Kunde bekommt übrigens nicht nur einen Rabatt, sondern er kann auch
noch kräftig gewinnen. Beim letzten Weihnachtsmarkt wurden
schon einmal Einkaufsgutscheine im Wert von 700,00 € ausgespielt. Beim
diesjährigen Aktivhasen-Gewinnspiel am 15.04.2006 werden
neben den attraktiven Gewinnen der Aktivgemeinschaft noch
weitere Einkaufsgutscheine im Gesamtwert von 500,00 € auf
dem Markt in Sinzig ausgelost. Gute Gründe, bis dahin
Rabattmärkchenhefte voll zu kleben sowie ab Anfang März
beim Einkauf die Aktivhasen in den Schaufenstern der Innenstadt
zu suchen, um so am Ostersamstag gute Chancen auf einen der
attraktiven Gewinne zu erhalten. Alle Rabattheftchen, die
seit dem Weihnachtsmarkt eingelöst wurden, sind dann
in der Lostrommel. „Wieder einmal ein gutes Beispiel,
wie die Kunden in Sinzig profitieren, wenn Aktivgemeinschaft
und Stadtmarketing ihre Ideen und Konzepte verknüpfen“,
so der Vorsitzende der Aktivgemeinschaft Reiner Friedsam.
Alles getreu dem selbstbewussten Stadtmotto „Sinzig
ist mehr“.
Öffentliche
Bekanntmachung:
Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes; Öffentliche
Bekanntmachungen; Über die Genehmigung der Veräußerung
des nachstehenden Grundstückes, Reg.-Nr. 38/2006, ist nach
dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden:
Gemarkung Westum
Flur 4 Flurstück 19, Waldfläche, Landwirtschaftsfläche,
Zwischen den Hohlen , 1.1409 ha, Land-/Forstwirte, die zur Aufstockung
ihres Betriebes am Erwerb des Grundstückes interessiert
sind, müssen ihr Erwerbsinteresse spätestens 8 Tage
nach Erscheinen dieser Ausgabe bei der Kreisverwaltung Ahrweiler,
Abteilung 3.5,
Wilhelmstraße 24 - 30,
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler,
schriftlich und unter Darlegung einer detaillierten Begründung
bekunden.
Entprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung
(TrinkwV) wurde eine periodische Untersuchung des Trinkwassers
durchgeführt.
Das Ergebnis ergab keinen Grund zur Beanstandung und ist
gem. § 21 TrinkwV nachfolgend dargestellt.
Hinweis: Der Stadtteil
Franken wird über die benachbarte Verbandsgemeinde Bad
Breisig versorgt. Aus diesem Grund erfolgt
hierfür
eine gesonderte Darstellung. Das sonstige Stadtgebiet wird
einheitlich aus der eigenen Wassergewinnung in der
"Niederau" versorgt.
Für alle Stadtteile außer Franken gelten daher
die Werte für "Sinzig".
Sinzig, den 10.03.2006
gez.
Lischwé
Werkleiter
Öffentliche
Bekanntmachung
Widmung von Gemeindestraßen Widmung der
Gemeindestraße„Am Sonnenberg tlw.“ Gemäß § 36
des Landesstraßengesetzes für Rheinland – Pfalz
vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit gültigen
Fassung, wird in der Stadt Sinzig die nachstehende Straße
als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziffer 3, Buchstabe
a) des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr
gewidmet:
Die amtliche Bezeichnung der gewidmeten Straße
lautet „Am Sonnenberg“. Die Verkehrsanlage „Am
Sonnenberg tlw.“ besteht aus den Flurstücken Nr. 244
und 245 in der Gemarkung Bodendorf, Flur 5, im Bereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes „Am Sonnenberg – Westlicher Teil,
1. Änderung“. Straßenanfang ist in westlicher
Richtung die Einmündung „Hauptstraße“.
Das Straßenende bildet in östlicher Richtung die Grenze
des Bebauungsplanes „Am Sonnenberg – Westlicher Teil,
1. Änderung“ bzw. der Übergang in den bereits
hergestellten Bereich der Verkehrsanlage „Am Sonnenberg“.
Die Verkehrsübergabe und die amtliche Bezeichnung der Straße
ist erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann
innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung
im Bekanntmachungsorgan der Stadt Sinzig, „Sinziger Zeitung“,
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung
Sinzig, Kirchplatz 5, in 53489 Sinzig, schriftlich oder zur Niederschrift
zu erheben. Die schriftliche Einlegung des Widerspruchs kann
auch unter der Anschrift Stadtverwaltung Sinzig, Postfach 13
52, 53477 Sinzig erfolgen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der
Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Ahrweiler,
Wilhelmstraße 24 – 30, in 53474 Bad Neuenahr – Ahrweiler,
eingelegt wird.
53489 Sinzig, 12. März 2006
Stadt Sinzig
i.V.: Hager 1. Beigeordnete
Widmung von Gemeindestraßen Widmung
der Gemeindestraße „Hauptstraße tlw.“ Gemäß § 36
des Landesstraßengesetzes für Rheinland – Pfalz
vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit gültigen
Fassung, wird in der Stadt Sinzig die nachstehende Straße
als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziffer 3, Buchstabe
a) des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr
gewidmet:
Die amtliche Bezeichnung der gewidmeten Straße
lautet „Hauptstraße“. Die Verkehrsanlage „Hauptstraße
tlw.“ besteht aus dem Flurstück Nr. 247 in der Gemarkung
Bodendorf, Flur 5, im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am
Sonnenberg – Westlicher Teil, 1. Änderung“.
Straßenanfang ist in westlicher Richtung der Übergang „Außenbereich/
Bebauungsplan „Am Sonnenberg – Westlicher Teil, 1. Änderung“.
Das Straßenende bildet in östlicher Richtung die Grenze
des Bebauungsplanes „Am Sonnenberg – Westlicher Teil,
1. Änderung“ bzw. der Übergang in den bereits
hergestellten Bereich der Verkehrsanlage „Hauptstraße“.
Die Verkehrsübergabe und die amtliche Bezeichnung der Straße
ist erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann
innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung
im Bekanntmachungsorgan der Stadt Sinzig, „Sinziger Zeitung“,
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung
Sinzig, Kirchplatz 5, in 53489 Sinzig, schriftlich oder zur Niederschrift
zu erheben.
Die schriftliche Einlegung des Widerspruchs kann
auch unter der Anschrift Stadtverwaltung Sinzig, Postfach 13
52, 53477 Sinzig erfolgen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der
Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Ahrweiler,
Wilhelmstraße 24 – 30, in 53474 Bad Neuenahr – Ahrweiler,
eingelegt wird.
53489 Sinzig, 12. März 2006
Stadt Sinzig
i.V.: Hager 1. Beigeordnete
Öffentliche
Bekanntmachung
Widmung von Gemeindestraßen Widmung der
Gemeindestraße „In den Dreizehnmorgen“ Gemäß § 36
des Landesstraßengesetzes für Rheinland – Pfalz
vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit gültigen
Fassung, wird in der Stadt Sinzig die nachstehende Straße
als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Ziffer 3, Buchstabe
a) des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr
gewidmet:
Die amtliche Bezeichnung der gewidmeten Straße
lautet „In den Dreizehnmorgen“. Die Verkehrsanlage „In
den Dreizehnmorgen“ besteht aus den Flurstücken Nr.
265 und 266 in der Gemarkung Bodendorf, Flur 5, im Geltungsbereich
des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Sonnenberg – westlicher
Teil, 1. Änderung“.
Straßenanfang ist in südwestlicher
Richtung die Einmündung „Hauptstraße“ bzw.
in nordwestlicher Richtung die Einmündung „Am Sonnenberg.
Das Straßenende bildet in südöstlicher Richtung
ebenfalls die Einmündung in die „Hauptstraße“,
in nordöstlicher Richtung die Grenze zwischen den Flurstücken
Nr. 265 und 252 (Verbindungsweg zwischen „In den Dreizehnmorgen“ und „Am
Sonnenberg“).
Die Verkehrsübergabe und die amtliche
Bezeichnung der Straße ist erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines
Monats nach öffentlicher
Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der Stadt Sinzig, „Sinziger
Zeitung“, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
bei der Stadtverwaltung Sinzig, Kirchplatz 5, in 53489 Sinzig,
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Die schriftliche
Einlegung des Widerspruchs kann auch unter der Anschrift Stadtverwaltung
Sinzig, Postfach 13 52, 53477 Sinzig erfolgen. Die Frist ist
auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss
der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24 – 30,
in 53474 Bad Neuenahr – Ahrweiler, eingelegt wird.
53489
Sinzig, 12. März 2006
Stadt Sinzig
i.V.: Hager 1. Beigeordnete
Widmung von Parkflächen
Widmung der Parkflächen im Baugebiet „Am Sonnenberg – Westlicher
Teil“ Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes
für Rheinland – Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273), in der derzeit
gültigen Fassung, werden in der Stadt Sinzig die nachstehenden Flächen
im Sinne des § 3 Ziffer 3, Buchstabe a) des Landesstraßengesetzes
dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Gemarkung Bodendorf, Flur 5, Flurstück Nr. 248
2. Gemarkung Bodendorf, Flur 5, Flurstück Nr. 261
3. Gemarkung Bodendorf, Flur 5, Flurstück Nr. 262
4. Gemarkung Bodendorf, Flur 5, Flurstück Nr. 263.
Die Verkehrsübergabe und die amtliche Bezeichnung der Flächen ist erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung
im Bekanntmachungsorgan der Stadt Sinzig, „Sinziger Zeitung“, Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Sinzig, Kirchplatz
5, in 53489 Sinzig, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die schriftliche Einlegung des Widerspruchs kann auch unter der Anschrift Stadtverwaltung
Sinzig, Postfach 13 52, 53477 Sinzig erfolgen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn
der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße
24 – 30, in 53474 Bad Neuenahr – Ahrweiler, eingelegt wird.
53489 Sinzig, 12. März 2006
Stadt Sinzig
i.V.: Hager 1. Beigeordnete
Öffentliche
Bekanntmachung
Satzung
vom 09.02.2006 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Sinzig vom
15.07.2004, nebst 1.Änderung der Hauptsatzung zur Euroanpassung vom 03.07.2001
nebst 2. Änderung der Hauptsatzung vom 20.03.2002 nebst 3. Änderung
der Hauptsatzung vom 15.07.2004 (4. Änderungssatzung) Artikel 1 § 6
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse (1)
Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse
Streichung Ältestenrat sowie Streichung des Absatzes 4. § 6 a Bildung
eines Ältestenrates entsprechend den Bestimmungen des § 34 a der Gemeindeordnung.
Dem Ältestenrat gehören an der Bürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden
bzw. Stellvertreter; die Ratsmitglieder, deren politische Gruppierung nur durch
ein Mandat im Rat vertreten ist sowie die Beigeordneten mit beratender Funktion.
Der Ältestenrat berät insbesondere den Bürgermeister in Fragen
der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates. § 8 Aufgaben
der Ausschüsse mit abschließender Änderung wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Buchstabe c) Der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken
bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EUR vorbehaltlich der Regelung des § 9
Abs. 1 Buchstabe c u. d wird die Beschlussfassung dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss übertragen.
Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Sinzig, den 09.02.2006 gez. (Kroeger) Bürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind,
gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, die
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat
jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
S a t z u n g zur Änderung der Satzung des Bebauungsplanes „Westum
Teil I“, Gemarkung Westum (vereinfachte Änderung).
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen wird die Bebauungsplanurkunde
als Bestandteil der Satzung des Bebauungsplanes „Westum
Teil I“, Gemarkung Westum, die mit Bescheid der Kreisverwaltung
Ahrweiler genehmigt und nach ortsüblicher Bekanntmachung
gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) am 9.6.1994
rechtsverbindlich wurde, wie folgt geändert: § 1 Für
den gesamten Planbereich des Bebauungsplanes in der Gemarkung
Westum, wird folgendes geändert: „Änderung: Nebenanlagen
gem. § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig, sofern sie im Katalog
des § 62 LBauO aufgeführt sind und die Grundflächenzahl
von 0,4 pro Grundstück eingehalten wird“.
Die Änderungsplanung
ist Bestandteil der Satzung.
Die Begründung wird anerkannt. § 2
Mit der in § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vorgeschriebenen
ortsüblichen Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst
für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt,
wird diese vereinfachte Änderung (Satzung) rechtsverbindlich.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs.
1 des Baugesetzbuches (BauGB) Eine Verletzung der in § 214
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) – in
der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141)
einschließlich der Berichtung der Bekanntmachung der Neufassung
des Baugesetzbuches vom 16.1.1998 (BGBl. I. S. 137) – bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung
werden unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und
Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, die Mängel
der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Stadt Sinzig geltend gemacht worden
sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen.
Hinweis auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung
(GemO) Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn ...
- 2 - 1. die Bestimmungen über
die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO genannten
Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber
der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 des § 24
Abs. 6 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 u. 4 des Baugesetzbuches
Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte
Entschädigung vorlangen, wenn die in den §§ 39
bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit
des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung
der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Sinzig als dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt nach § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 44
Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeiführt.
Die
Unterlagen über die Bebauungsplanänderung liegen bei
der Stadtverwaltung Sinzig, Abteilung Bauamt, Schießberg
1 in 53489 Sinzig, während der allgemeinen Dienststunden
zu jedermanns Einsicht unbefristet öffentlich aus.
53489
Sinzig, 6. März 2006
Stadtverwaltung Sinzig
Bürgermeister
Öffentliche
Bekanntmachung
Aufhebungsbeschluss
zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Haus Maranatha“ in
Sinzig-Bad Bodendorf
Der Rat der Stadt Sinzig hat in seiner öffentlichen
Sitzung am 9.2.2006 die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
vom 28.10.1999 beschlossen. Da das Vorhaben seitens des Vorhabensträgers
sowie der politischen Gremien der Stadt Sinzig nicht weiter verfolgt
wird, wird das Aufstellungsverfahren hiermit förmlich beendet.
53489 Sinzig, 15. Feb. 2006 Stadt Sinzig gez. Bürgermeister
nach oben
Arbeitskreise
Mutterkuhhalter Rhein-Mosel-Eifel und Westerwald
Die Arbeitskreise
für Mutterkuhalter und Rindfleischerzeuger am DLR Wester-
wald-Osteifel führen am 31.03.2006 eine Busfahrt zur Fleischrinder-Nacht
des Fleischrinder-Herdbuches nach Hamm durch. Die Kosten für
Bus und Essen belaufen sich auf 25,- bis 35,- € (Je nach
Teil- Nehmerzahl. Wir bitten um verbindliche Anmeldung bis spätestens
17. März 06. Für nähere Informationen rufen Sie
uns bitte an: Tel.: 02602/9228-24 (Rüdiger Klermund, DLR
WW-O) Tel.: 02602/9228-44 (Thomas Schwager, DLR WW-O)
Wahlbekanntmachung
I.
Am Sonntag, dem 26. März 2006
findet die
Wahl zum 15. Landtag von Rheinland-Pfalz
statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
II.
Die Gemeinde ist in folgende 11 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 101 - Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Bad Bodendorf,
die südlich der Ahrtalstraße (Kurgebiet) wohnen:
Am Kurgarten, Asternweg, Bäderstraße, Dahlienweg,
Freiherr-vom-Stein-Straße, Goldguldenweg, Heinrich-Lersch-Weg,
Josef-Hardt-Allee, Nelkenweg, Pastor-Fey-Straße, Rosenstraße,
Schiller-straße, Schubertstraße, Vorm Buchholz.
Wahlraum: Am Kurgarten 26, Saal
Seniorenheim
____________________
Stimmbezirk 102 - Wahlbenachrichtigung
aus dem Stadtteil Bad Bodendorf, die nördlich der Ahrtalstraße
(alter Ortskern) wohnen:
Ahrtalstraße, Ahrweg, Am Finkenstein, Am Rotberg, Amselweg,
Am Sonnenberg, Bahnhofstraße, Buchfinkenweg, Gartenstraße,
Mörikeweg, Moselstraße, Naheweg, Peterstal, Saarstraße,
Wein-bergstraße, Zeisigweg, Hauptstraße, Heerweg,
Im Ellig, Im Meisengarten, Mittelweg
Wahlraum: Grundschule Bad Bodendorf
____________________
Stimmbezirk 201 - Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Franken
Wahlraum: Gemeinde- und Jugendhaus
Franken
____________________
Stimmbezirk 301 - Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Koisdorf
Wahlraum: Gemeinde- und Jugendhaus
Koisdorf
____________________
Stimmbezirk 401 - Wahlberechtigte aus dem
Stadtteil Löhndorf
Wahlraum: Gemeinde- und Jugendhaus
Löhndorf
____________________
Stimmbezirk 501 - Sinzig Stadt; Wahlberechtigte,
die in folgenden Straßen wohnen:
Am Dorn, Boffertsweg, Brühlsweg, Dattenbergerweg,
Eichendorffstraße, Entenweiherweg, Friedrich-Spee-Straße,
Gerhart-Hauptmann-Straße, Im Wiesengrund, In den Ahrwiesen,
Industrie-straße, Kantstraße, Kranzweiherweg, Leubsdorfer
Straße, Linzer Straße, Mosaikweg, Pestalozzi-straße,
Peter-Zepp-Straße, Privatweg, Rheinallee, Rastenweg,
Sandkauler Weg, Trifterweg, Weidenweg
Stimmbezirk 601 - Wahlberechtigte aus dem
Stadtteil Westum
Wahlraum: Grundschule Westum
Im Stimmbezirk 301 Koisdorf wird eine repräsentative
Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen
Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a
Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im
Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten
Stichprobenbezirken Statistiken über die Geschlechts-
und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler
unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen
Wahlvorschläge erstellt. An die Stimm-berechtigten werden
dazu Stimmzettel, die Unter-scheidungsmerkmale nach Geschlecht
und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Das Wahlgeheimnis
wird durch die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
nicht gefährdet.
In
den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der
Zeit vom 20.02.2006 bis 05.03.2006 übersandt worden sind,
sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die
Stimmberechtigten zu wählen haben.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in
dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben
ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personal-ausweis
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl
abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln
in amtlichen Wahlumschlägen. Jede Wählerin und jeder
Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel
und Umschlag ausgehändigt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand
eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde
und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage,
ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen
richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls
ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben
zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung
versehen, so dass eine Zuordnung des Stimmzettel zu einem bestimmten
Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend
gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler
hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter
fortlaufender Nummer
1. für die Wahl im
Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge
unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes
und des Ortes der Haupt-wohnung der Bewerberinnen und Bewerber
sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatz-bewerber, bei Wahlkreisvorschlägen
von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren
Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
diese, bei Wahlkreisvor-schlägen von Stimmberechtigten
außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder
Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2. für die Wahl nach
Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen
Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien
und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung:
verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen
der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung
der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie
links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels
(Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder
auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreis-bewerberin
oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin
oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels
(Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder
Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen
und Wählern in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in
einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag
gelegt werden.
IV.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss
an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
V.
Wählerinnen und Wähler, die einen
Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in
dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss
sich von der Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen
amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und den Wahlbrief mit dem im unverschlossenen Wahlumschlag
befindlichen Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stadtverwaltung übersenden,
dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stadtverwaltung
der am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für
den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich
ausgeübt werden (§ 4 Abs. 1 des Landes-wahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und
3 des Strafgesetzbuches).
Sinzig, den 23.02.2006
Stadtverwaltung Sinzig
Aus
der Kreisverwaltung
TIERKADAVER
GEHÖREN NICHT IN DIE BIOTONNE
Reste von Wildtieren, tote Haustiere oder Vögel haben in
der braunen Biotonne nichts zu suchen. Darauf weist der Abfallwirtschaftsbetrieb
Kreis Ahrweiler (AWB) hin. Grund: Überfahrene Wildtiere,
Reste von verarbeiteten Nutztieren oder tote Haustiere sind jüngst
wieder verstärkt in der Biotonne aufgetaucht.
Sämtliche Abfälle aus der braunen Biotonne laufen über
ein Sortierband und werden dort von unerwünschten Bestandteilen
per Hand befreit. Tierkadaver stellen für die Mitarbeiter
der Kompostieranlage ein Gesundheitsrisiko dar. Die Müllwerker
werden die Biotonnen jetzt stärker auf Tierkadaver kontrollieren.
Werden sie fündig, bleiben die Tonnen ungeleert stehen.
Außerdem drohen Bußgelder.
Gestorbene Haustiere wie Hunde und Katzen können auf dem
eigenem Grundstück außerhalb von Wasserschutzgebieten
vergraben werden. Wer dies nicht will oder wegen eines nicht
vorhandenen Grundstücks nicht kann, muss den Tierkörper
vom Zweckverband Tierkörperbeseitigung entsorgen lassen
(Ruf 06508/91430). Verendete kleine Haustiere wie Ziervögel
oder Zwergkaninchen können ebenso wie auf dem Grundstück
gefundene verendete Wild- und Singvögel über die graue
Restmülltonne entsorgt werden, nachdem sie in Plastikbeutel
verpackt wurden.
Über die korrekte Entsorgung informieren die AWB-Abfallberatung
(Ruf 02641/975-222) und das Veterinäramt der Kreisverwaltung
(02641/975-225).
Wegen der extremen
Witterung mit geschlossenen Schneedecken vor allem in der
Eifel erlaubt die Kreisverwaltung Ahrweiler die Wildfütterung in den
Höhenlagen des Kreises. Die Voraussetzungen für
eine Notlage vor allem des Rot- und Rehwildes lägen
vor, hieß es aus der Unteren Jagdbehörde im Kreishaus.
Landrat Dr. Jürgen Pföhler genehmigte die Fütterung
mit den zugelassenen Futtermitteln für die Dauer von
bis zu drei Wochen in Absprache mit dem Forstamt Adenau,
Kreisjägern sowie dem Vorsitzenden des Kreisbauern-
und Winzerverbandes, Hans Boes. Grundlage der Entscheidung
seien die hohen Schneemengen vor allem in den Hochlagen der
Eifel, die lange Frostperiode, die Verharschung der Schneedecke
und das daraus resultierende geringe natürliche Futterangebot
für Rot- und Rehwild.
Die VHS Sinzig bietet eine Studienfahrt „Kirchen
in Worms“ am Samstag, 22. April 2006 an. Die Leitung hat
der Kunsthisstoriker Stephan Pauly.
Auf dem Besichtigungsprogramm
stehen der Dom St. Peter, die Liebfrauenkirche und die St. Paulus-Stiftskirche.
Die ganztägige Frühjahrsexkursion der Volkshochschule
unter der Leitung des Sinziger Kunsthistorikers Stephan Pauly führt
in diesem Jahr nach Worms. In der Nibelungenstadt wird am Vormittag
der in den Formen der staufischen Hochromanik zwischen 1130 und
1181 errichtete heutige Dom besichtigt. Bereits in merowingisch-karolingischer
Zeit wurde an dieser Stelle eine doppelchörige Anlage mit
vier Türmen erbaut. Auf den Grundmauern dieser vom Bischof
Burchard nach 1000 errichteten Anlage entstand einer der bedeutendsten
romanischen Großbauten Deutschlands, der mit den Monumentalbauten
von Mainz und Speyer zu den sog. „Drei-Kaiserdome“ gehört.
Die Kirche wurde im französisch-pfälzischen Erbfolgekrieg
zwischen 1689 und 1697 sehr stark beschädigt. Infolge eines
Brandes musste nach 1689 der überwiegende Teil der mittelalterlichen
Ausstattung durch eine barocke Möblierung ersetzt werden.
Am späten Vormittag wird anschließend die im wesentlichen
aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts stammende Stiftskirche
St. Paulus, die zum heutigen Dominikaner-Kloster St. Paulus gehört,
besucht. Die an der Stelle der ursprünglichen Stammburg der
Salier um 1016 errichtete dreischiffige Pfeilerbasilika bildet
im wesentlichen die architektonische Vorlage für die nach
1200 entstandene heutige Basilika. Nach dem Mittagessen innerhalb
der Stadt Worms wird vor der Rückreise nach Sinzig noch die
berühmte Liebfrauenkirche, deren gotische Teile zwischen 1310
und 1465 entstanden, besichtigt. Inmitten der beiden Weinbaueinzellagen
Liebfrauenstift und Kirchenstück liegend, lässt der malerische
Eindruck der Gesamtanlage noch die hohe Bedeutung erkennen, die
von der Wallfahrtskirche mit ihrem berühmten Gnadenbild auf
die Pilger und Wallfahrer des Mittelalters abstrahlte. Sollte sich
bei der Heimreise nach Sinzig noch die Gelegenheit ergeben, wird
auch der berühmten Katharinenkirche in Oppenheim, die zweifelsfrei
der bedeutendste gotische Bau neben Straßburg und Köln
am Rhein ist, ein Besuch abgestattet werden. Nach Fertigstellung
der Restaurierung der Jahre 2003 bis 2005 präsentiert sich
der Bau den Besuchern in äußerst beeindruckender Weise.
Verbindliche Anmeldungen nimmt das Bürgerbüro Sinzig
unter Tel. (0 26 42) 40 01 – 111 entgegen.
Sinzig. Das Schlosskonzert
am 18. März 2006 muss leider ausfallen. Der
Solist des Abends, der Pianist Tilmann Krämer,
ist erkrankt.
Mit freundlichen Grüßen Johannes Büchel
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Sinzig VHS Sinzig
Aus
den Parteien
Bürgerempfang
mit Kurt Beck in Remagen
MdL Beate Reich und Petra Elsner laden
ein Zu einem Bürgerempfang mit Kurt Beck, Mitglied des
Landtags Rheinland – Pfalz
und Ministerpräsident laden die Landtagsabgeordneten
Beate Reich und Petra Elsner alle interessierten Bürgerinnen
und Bürger ein. Der Empfang findet statt am Freitag,
17. März im Foyer der Rheinhalle in Remagen, Simrockweg
2. Die Veranstaltung beginnt um 17.30 Uhr, Einlass ist ab
17 Uhr. Nach einer kurzen Begrüßung durch die
Gastgeberinnen wird Kurt Beck das Wort an die Anwesenden
richten. Besonders die aktuelle Situation und die weitere
Zukunft des Landes Rheinland-Pfalz werden hierbei zur Sprache
kommen. Im Anschluss an die Ansprache von Kurt Beck werden
neben den Landtagsabgeordneten auch alle anderen anwesenden
Mandatsträger von der kommunalen bis zur Bundesebene
zum persönlichen Gespräch für die Bürgerinnen
und Bürger bereit stehen. Über ein reges Interesse
würden sich Beate Reich und Petra Elsner freuen.
Rheinland-Pfalz
hat drittniedrigste Arbeitslosenquote
Beate Reich, MdL „Niedrige
Arbeitslosenquote ist einer der größten Erfolge
der Landesregierung unter Kurt Beck.“ Die neuesten
Statistiken zum Arbeitsmarkt bestätigen die guten Ergebnisse
von Rheinland-Pfalz im Ländervergleich. „Unser
Land Hat weiterhin die drittniedrigste Arbeitslosenquote
im bundesweiten Vergleich der Arbeitslosenzahlen. Insbesondere
vor dem Hintergrund, dass durch den Abzug der US-Amerikanischen
Streitkräfte gerade im Süden des Landes enorm viele
Arbeitsplätze verloren gegangen sind, zeigen diese Zahlen,
wie enorm erfolgreich und nachhaltig die Arbeitsmarktpolitik
der Landesregierung unter Ministerpräsident Kurt Beck
in den letzten Jahren war“, so Beate Reich. Die Nachhaltigkeit
lässt sich an vielen Stellen nachvollziehen. So stieg
innerhalb der letzten zehn Jahre in keinem anderen Bundesland
die Erwerbstätigenquote so stark an, wie in Rheinland-Pfalz.
Aber auch im Bereich der Jugend steht Rheinland-Pfalz hervorragend
da. Bei der Ausbildungsquote belegt Rheinland-Pfalz ebenfalls
einen Spitzenplatz unter allen Bundesländern. Besonders
bei den Chancen der Jugend lässt Rheinland-Pfalz schon
seit längerem auch erfolgreiche Bundesländer wie
Bayern, Baden-Württemberg oder Hessen teilweise deutlich
hinter sich. Zudem ergab eine aktuelle Umfrage, dass sich
Rheinland-Pfälzer weniger große Sorgen darum machen,
ihren Arbeitsplatz zu verlieren, als die Menschen in vielen
anderen Bundesländern. „Diese Ergebnisse bestätigen
die Wirksamkeit der vielfältigen Programme der Landesregierung
in den letzten Jahren. Mit den neuen Maßnahmen zur
Förderungen von Zukunftsbranchen oder dem Programm „Neue
Chance: 6.000 plus für Jung und Alt“, welches
besonders junge Menschen bis zum Alter von 25 Jahren und Ältere
ab 55 Jahren aktiv in den Arbeitsmarkt lenken, bzw. dort
halten soll, wird Rheinland-Pfalz auch in Zukunft mit um
die Spitzenplätze unter den Bundesländern ringen
können“, ist sich Beate Reich sicher.
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