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Vorsicht an verkehrsberuhigten Bereichen

Immer wieder kommt es zu Beinahezusammenstößen bei der Ausfahrt aus verkehrsberuhigten Bereichen

Zeichen 325.2. Hier heißt es “Vorfahrt gewähren”.

Beim Ausfahren aus verkehrsberuhigten Bereichen, die irrtümlicherweise auch “verkehrsberuhigte Zonen” oder auch “Spielstraßen” genannt werden, gibt es verschiedene Regeln zu beachten.
Fährt ein Kfz aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine Straße, muss dieses Vorfahrt gewähren. Das beschreibt eindeutig § 10 StVO
[Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.]
( Quelle: Bundesamt für Justiz)
Zeichen 205 ist übrigens das herkömmliche “Vorfahrt gewähren” Schild.

Irrtümlicherweise denken viele Autofahrer, dass automatisch die “rechts vor links” – Regelung gelten würde, wenn kein “Vorfahrt achten” Schild vorhanden ist. Das gilt zwar für normale Straßen, aber nicht bei der Ausfahrt aus verkehrsberuhigten Bereichen. Hier muss man sich so verhalten als würde man aus einer Einfahrt fahren. Das bedeutet alle anderen Verkehrsteilnehmer haben Vorrang.

AG
Fotos: Gottschalk

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