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Rhein-Ahr Anzeiger

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Profittlich

Wahlbekanntmachung

1. Am Sonntag, dem 25. Mai 2014, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl  zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Sinzig ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:

 Wahlbezirk 101 – Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Bad Bodendorf, die

 südlich der Ahrtalstraße (Kurgebiet) wohnen:

Am Kurgarten, Asternweg, Bäderstraße, Dahlienweg, Freiherr-vom-Stein-Straße, Goldguldenweg, Heinrich-Lersch-Weg, Josef-Hardt-Allee, Nelkenweg, Pastor-Fey-Straße, Rosenstraße, Schillerstraße, Schubertstraße, Vorm Buchholz

    Wahlraum:  Am Kurgarten 26, Saal Seniorenheim

Wahlbezirk 102 – Wahlbenachrichtigung aus dem Stadtteil Bad Bodendorf, die nördlich der Ahrtalstraße (alter Ortskern) wohnen:

Ahrtalstraße, Ahrweg, Am Finkenstein, Am Rotberg, Amselweg, Am Sonnenberg, Bahnhofstraße, Buchfinkenweg, Gartenstraße, Mörikeweg, Moselstraße, Naheweg, Peterstal, Saarstraße, Weinbergstraße, Zeisigweg, Hauptstraße, Heerweg, Im Ellig, Im Meisengarten, Mittelweg

    Wahlraum:  Grundschule Bad Bodendorf

 

    Wahlbezirk 201 – Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Franken

    Wahlraum:  Gemeinde- und Jugendhaus Franken

 

    Wahlbezirk 301 – Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Koisdorf

    Wahlraum:  Gemeinde- und Jugendhaus Koisdorf

 

    Wahlbezirk 401 – Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Löhndorf

    Wahlraum:  Gemeinde- und Jugendhaus Löhndorf

 

    Wahlbezirk 501 – Sinzig Stadt; Wahlberechtigte, die in folgenden Straßen wohnen:

Am Dorn, Boffertsweg, Brühlsweg, Dattenberger Weg, Eichendorffstraße,

Entenweiherweg, Friedrich-Spee-Straße, Gerhard Hauptmann-Straße,

Im Wiesengrund, In den Ahrwiesen, Industriestraße, Kantstraße, Kranzweiherweg, Leubsdorfer Straße, Linzer Straße, Mosaikweg, Pestalozzistraße,

Peter-Zepp-Straße, Privatweg, Rheinallee, Rastenweg, Sandkauler Weg, Trifterweg, Weidenweg, Kasbacher Weg

    Wahlraum:  Grundschule, Dreifaltigkeitsweg, Raum 1

    Wahlbezirk 502 – Sinzig Stadt; Wahlberechtigte, die in folgenden Straßen wohnen:

Alfred-Ott-Straße, Am Teich, Beethovenstraße, Bodendorfer Straße, Burggrafenstraße, Dreifaltigkeitsweg, Grüner Weg, Herzog-von-Jülich-Ring, Hohenstaufenstraße, Kölner Straße, Kolpingstraße, Kripper Straße, Kuhbachweg, Landskroner Straße,

Reinald-von-Dassel-Straße, Rolandstraße, Von-Are-Straße, Albert-Schweitzer-Straße

    Wahlraum:  Grundschule, Dreifaltigkeitsweg, Raum 2

 

    Wahlbezirk 503 – Sinzig Stadt; Wahlberechtigte, die in folgenden Straßen wohnen:

Am Hellenberg, Auf dem Strengel, Ausdorfer Straße, Berliner Straße, Breslauer Straße, Eulengasse, Königsberger Straße, Koisdorfer Straße, Milchgasse, Mühlenbachstraße, Mühlenbergweg, Wallstraße, Westumer Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Im Herrental, Kaiserstraße, Kalkturmstraße, Kaiserplatz

Wahlraum:  Grundschule, Dreifaltigkeitsweg, Raum 3

 

Wahlbezirk 504 – Sinzig Stadt; Wahlberechtigte, die in folgenden Straßen wohnen:

Bachovenstraße, Barbarossastraße, Elsa-Brandström-Ring, Gudestraße, Im Allen, Kirchgasse, Kirchplatz, Koblenzer Straße, Markt, Münzgasse, Renngasse, Schießberg, Schlossstraße, Torhausgasse, Tuchergasse, Weyerburgstraße, Zehnthofstraße

    Wahlraum;  Grundschule, Dreifaltigkeitsweg, Raum 8

    Wahlbezirk 505 – Sinzig Stadt, Wahlberechtigte, die in folgenden Straßen wohnen:

Am Wadenberg, Assessorenweg, Forsthaus Dachsbach, Eisenbahnstraße, Essigkrug, Grabenstraße, Harbachsmühle, Harbachstraße, Haus Grimbart, Helenenbergstraße, Im Klostergarten, Im Seifenbachtal, Lindenstraße, Lohpförtchen, Peter-Käuser-Straße,     Rheinstraße, Schloß Ahrental, Talend weg, Vogelsangstraße, Hombüchel, An der Glasfabrik

    Wahlraum:  Grundschule, Dreifaltigkeitsweg, Raum 9

    Wahlbezirk 601 – Wahlberechtigte aus dem Stadtteil Westum

    Wahlraum:  Grundschule Westum

Im Wahlbezirk 301 wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen

Geschlecht und Geburtsjahr in sechs Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27.Apri 2013 (BGBl. I S.962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

In der Stadt Sinzig sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Wahlbezirk 101 und Wahlbezirk 102, Stadtteil Bad Bodendorf

Wahlbezirk 301, Stadtteil Koisdorf

Wahlbezirk 501-505, Kernstadt Sinzig

Wahlbezirk 601, Westum.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 4. Mai 2014 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen  Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

3. Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments”.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der

zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen

ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des

Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahl zum Kreistag und die Wahlen zu den Ortsbeiräten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

–        einen orangefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbeirat,

–        einen grauen Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,

–        einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag,

–        einen lila Stimmzettel für die Wahl zur/zum Ortsvorsteher/in

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen sowie das Geschlecht der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirats   zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen  geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl
(§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG)

5. Im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz erhalten die Wählerinnen und Wähler einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag.

Der Stimmzettel für die Bezirkstagswahl enthält unter Listennummern das Kennwort der Partei oder Wählergruppe sowie die Namen und weitere Personalangaben der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber jeden Wahlvorschlags.

Die Wählerinnen und Wähler haben nur eine Listenstimme zur Kennzeichnung des Wahlvorschlags, den sie wählen wollen. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Listenstimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie ihre Stimme geben wollen.

6. In den Ortsbezirken die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihrer Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet

eine Stichwahl am Sonntag, dem 8. Juni 2014, von 8 .00 bis 18.00 Uhr statt.

In den Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja”-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein”-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja” oder mit „Nein” abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja”-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Gemeinderat fest.

7. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

8. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

9. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis/in der kreisfreien Stadt 2, für den/für die 2 der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18.00 Uhr.

10. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Sinzig, 07.05.2014

Stadtverwaltung Sinzig

Kroeger,Wahlleiter

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