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Wahlbekanntmachung für die Wahlen zu den Beiräten für Migration und Integration

Wahlbekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe für die Wahlen zu den Beiräten für Migration und Integration am 23. November 2014

Am Sonntag, 23. November 2014, finden die Wahlen zu den Beiräten für Migration und Integration des Landkreises Ahrweiler sowie der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen und Sinzig statt.

Die Wahlhandlung dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und findet in dem Wahlraum statt, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist.

Die Wahl der Beiräte für Migration und Integration in den Städten Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen und Sinzig erfolgt mit amtlichem weißen Stimmzettel, die Wahl zum Beirat für Migration und Integration des Landkreises Ahrweiler auf amtlichem gelben Stimmzettel. Die amtlichen Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten.

Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung statt.

Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und ein Identitätsnachweis bereitgehalten werden.

Die Wählerin oder der Wähler kann am Wahltag nur persönlich ihren oder seinen Stimmzettel im Wahlraum abgeben. Eine Vertretung ist unzulässig.

Die Wahl zum Beirat für Migration und Integration wird auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Es wird ein amtlicher Stimmzettel hergestellt, auf dem alle Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt sind.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind.
  2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen.
  3. Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel auch Bewerberinnen und Bewerber streichen.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlzelle den bzw. die Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den oder die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet.

Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der jeweils zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Altenahr, Bad Breisig, Brohltal in Niederzissen, der Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig und bei der Gemeindeverwaltung Grafschaft beantragen. Für Wahlberechtigte, die verhindert sind, am Wahltag den Wahlraum aufzusuchen und im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der das Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben. Der Wahlbrief kann an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden, er kann auch am Wahltag in dem angegebenen Wahlraum bis 18 Uhr beim Wahlvorstand abgegeben werden.

An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wählen darf auch, wer am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage insbesondere einer auf ihn lautende Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder durch Vorlage des Nationalpasses der Eltern, eines Schreibens einer ausländischen Behörde desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt oder eines behördlichen Schreibens aus einem Optionsverfahren gemäß dem zurzeit noch geltenden § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes über die sogenannte Optionspflicht. Der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen.

Am Samstag, dem 22. November 2014, sind die Wahlbüros der oben genannten Verwaltungen geschlossen. An diesem Tag können daher keine Wahlscheine ausgestellt werden.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 31.10.2014

Dr. Jürgen Pföhler

Landrat als Kreiswahlleiter

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