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Weitere Schritte zur Umsetzung „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“

Ministerrat beschließt weitere Schritte zur Umsetzung der „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“

Rheinland-Pfalz wird rund 15 Milliarden Euro aus dem Aufbaufonds 2021 für den Wiederaufbau erhalten. Diese Mittel werden hälftig von Bund und Ländern finanziert. Unmittelbar nach den Beschlüssen von Bundestag (7. September 2021) und Bundesrat (10. September 2021) für das Aufbauhilfegesetz 2021 in Höhe von 30 Milliarden Euro hat der Ministerrat heute über den Entwurf eines Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens ‚Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021‘ beraten. Das Gesetz soll bereits im kommenden Plenum eingebracht werden. Damit geschädigte Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Winzer, Landwirte und Kommunen schnell, sicher und unbürokratisch an das Fördergeld kommen, setzt Rheinland-Pfalz auf elektronische Anträge von der Antragsstellung bis hin zur Bescheiderteilung und Auszahlung der Mittel“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach der Ministerratssitzung.

Mit dem Aufbauhilfe-Sondervermögensgesetz sollen auf Landesebene die Voraussetzungen für die zweckgerichtete Inanspruchnahme der Mittel aus dem Sondervermögen ‚Aufbauhilfe 2021‘ des Bundes geschaffen werden“, ergänzte Finanzministerin Doris Ahnen. Bei der Ausgestaltung als Sondervermögen orientiere man sich an der Vorgehensweise des Bundes und den guten Erfahrungen in einigen Ländern nach der Flut 2013. Da der Wiederaufbauprozess viele Jahre dauern werde, sei die Laufzeit des Sondervermögens nicht befristet.

Verwaltungsvorschrift (VV Starkregen- und Hochwasserschäden RLP 2021)

Parallel zur Errichtung des Sondervermögens arbeitet das Innenministerium derzeit an der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen, die in Kürze veröffentlicht wird. Ihr Entwurf bildet alle Bereiche ab, die nach den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen förderfähig sein sollen. Dies sind Privathaushalte, Unternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, anerkannte Religionsgemeinschaften und anderen Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur“, sagte Innenminister Roger Lewentz. Dabei solle grundsätzlich der nachhaltige Wiederaufbau gefördert werden. „Der Zuschuss soll sich also grundsätzlich an den Kosten der Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Sache orientieren. Das gibt den Betroffenen eine klare Perspektive“, so Lewentz.

Schäden, die unmittelbar durch die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe Mitte Juli 2021 entstanden sind, sollen entschädigungsfähig sein. Auch Abriss-, Aufräum- und Entsorgungsarbeiten sowie dringend erforderliche temporäre Maßnahmen sollen aus dem Aufbauhilfefonds gefördert werden dürfen. Die Förderquote für private Haushalte sowie Vereine, Stiftungen und anerkannte Religionsgemeinschaften beträgt voraussichtlich 80 Prozent. In begründeten Härtefällen können im Rahmen einer Einzelfallregelung bis zu 100 Prozent des Schadens ausgeglichen werden. Die Schäden am Hausrat sollen über einen Pauschalbetrag gefördert werden.

Die Wiederherstellungskosten der öffentlichen Infrastruktur der Kommunen sowie gemeinnützigen Träger sozialer Infrastruktur sollen bis zu 100 Prozent erstattet werden können.

Die Förderquote von bis zu 100 Prozent gilt zudem für private Infrastrukturbetreiber im Energie-, Wasserwirtschafts- und Telekommunikationsbereich sowie auch für private Betreiber von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Bei den sonstigen nicht-kommunalen Infrastrukturträgern beträgt die Förderquote 80 Prozent. Im Bereich der Unternehmen, inklusive der Land- und Forstwirtschaft, müssen sich die Förderungen am geltenden Beihilferecht orientieren. Sie bekommen daher 80 Prozent des Zeitwertes einer zerstörten Sache oder der Reparaturkosten ersetzt. Unternehmen sollen aber auch Einkommensausfälle für einen Zeitraum von sechs Monaten als Schaden geltend machen können.

Antragstellung für betroffene Privatpersonen und Unternehmen

Die Antragstellung für Privathaushalte werde ab Oktober elektronisch über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) erfolgen, so Finanzministerin Ahnen. „Mit einem vollständig elektronischen Verfahren von der Antragsstellung bis hin zur Bescheiderteilung und Auszahlung der Mittel wird der Zugang zu den Hilfen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger einfach und unbürokratisch. Zugleich stellen wir damit eine schnelle und effiziente Bearbeitung sicher“, sagte Ahnen.

Wenige Tage nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat für ein Aufbauhilfegesetz 2021 sowie der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern durch die Chefs der Staatskanzleien hat der Ministerrat in seiner heutigen Sitzung weitere Schritte zur Umsetzung der Aufbauhilfe beschlossen.

Antragsverfahren für Unternehmen und Landwirte

Der Kabinettsbeschluss zum Sondervermögen ist eine weitere wichtige Etappe für die nun folgenden Aufbauhilfen. Er ist ein wichtiges Signal an die Betriebe und zeigt: Wir stehen weiterhin eng an der Seite der Unternehmen, der Landwirte und Winzer“, sagte Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt. Bund und Länder hatten sehr zügig im Juli pauschal 5.000 Euro pro Betrieb als erste Soforthilfe zur Verfügung gestellt. Nun folgen ab Oktober Hilfen aus dem Wiederaufbaufonds.

Für die gewerblichen Betriebe, Angehörige Freier Berufe sowie Selbstständige wird ebenfalls die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Umsetzung der Antragsverfahren übernehmen. Das Antragsverfahren wird digital durchgeführt. Für die Landwirte und Winzer werden das DLR Mosel sowie für Anträge zu Flächenschäden die Kreisverwaltungen zentrale Ansprechpartner sein.

Derzeit erfolgt bei den entsprechenden Stellen die technische Umsetzung der Antragsverfahren. Sobald die Verwaltungsvorschrift durch das Innenministerium veröffentlicht wird, können die Antragsverfahren finalisiert und Anträge ab Oktober gestellt werden.

Hintergrundinformationen zum nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“

Für die Aufbauhilfe wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro als Sondervermögen des Bundes begründet. Für Wiederaufbaumaßnahmen in den betroffenen Ländern werden bis zu 28 Milliarden Euro bereitgestellt, die hälftig von Bund und Ländern durch eine entsprechende Anpassung der Umsatzsteuerverteilung über die nächsten 30 Jahre finanziert werden. Eine erste Zuführung aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 16 Milliarden Euro erfolgt im laufenden Jahr. Bei Bedarf werden die Mittel in künftigen Jahren aus dem Bundeshaushalt weiter aufgestockt.

Pressemeldung Staatskanzlei
Grafik: Archiv Gottschalk

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