head
Presseindex
Neuigkeiten auf einen Blick,
näheres bei Klick

BEKANNTMACHUNG:
Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
der Stadt Sinzig

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1, 9, 43 - 49 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595) - zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.03.2004 (GVBl. 2004, S. 202) - erlässt die Stadtverwaltung Sinzig als örtliche Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Sinzig mit Zustimmung des Stadtrates vom 03:03:2005 und nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen und Flächen, wie z.B. Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Trimm-Dich-Pfade, Kinderspielplätze, Schulhöfe und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn das Betreten und Benutzen bestimmten Personengruppen vorbehalten ist oder hierfür Benutzungsgebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 2
Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten,
1. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten oder auf eine öffentliche Straße zu spucken,
2. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen oder zu verunreinigen,
3. Blumen, Sträucher, Bäume, Zweige oder Früchte zu beschädigen oder zu entfernen,
4. Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen,
5. Einrichtungen, insbesondere Spielgeräte, Bänke, Stühle, Tische, Verkehrszeichen, Strassen- und Hinweisschilder zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu besprühen oder auf andere Weise zweckfremd zu benutzen,
6. an nicht dafür bestimmten Flächen -insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelkästen, Lichtmasten, Signalanlagen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen- private oder gewerbliche Hinweisschilder, Druckschriften, Veranstaltungshinweise, Geschäftsempfehlungen und sonstige Plakate anzubringen oder kommunale Informationsflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

(2) In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten,
1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen, gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,
4. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken zu verteilen,
5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen zu befahren,
6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,
7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,
8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.

(3) Die Genehmigung zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen Zwecken (Abs. 2 Ziff. 4) kann nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine Verunreinigung der Anlage entsteht.

§ 3
Umgang mit Tieren
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Hundehalter müssen dafür sorgen, dass ihr Hund nur durch eine geeignete Person ausgeführt wird.
(2) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden.
(3) Halter und Führer von Tieren -insbes. Hundehalter und -führer- müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere öffentliche Anlagen und öffentliche Straßen nicht verunreinigen. Sollte dennoch eine Verunreinigung stattfinden, so ist diese unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
(4) Tauben dürfen auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen nicht gefüttert werden.
§ 4
Abfallbehälter
Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf öffentlichen Strassen oder in öffentlichen Anlagen aufgestellt sind.

 

§ 5
Anordnung des Aufsichtspersonals und der
örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.

§ 6
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 gelten nicht für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit.

§ 7
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen verrichtet oder auf eine öffentliche Straße spuckt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd benutzt oder verunreinigt,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Blumen, Sträucher, Bäume, Zweige und Früchte beschädigt oder entfernt,
4. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff 4 Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Einrichtungen, insbesondere Spielgeräte, Bänke, Stühle, Tische, Verkehrszeichen, Strassen- und Hinweisschilder entfernt, versetzt, beschädigt, beschmutzt, bemalt, besprüht oder auf andere Weise zweckfremd benutzt,
6. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 an nicht dafür bestimmten Flächen Plakate anbringt oder kommunale Informationsflächen ohne Genehmigung überdeckt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen veranstaltet,
4. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt,
5. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,
6. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert,
7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,
8. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte benutzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb bebauter Ortslagen einen Hund nicht angeleint führt oder ausserhalb bebauter Ortslagen nicht unverzüglich anleint , wenn sich andere Personen nähern oder als Halter den Hund von ungeeigneten Personen führen lässt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Tiere auf Kinderspielplätzen mitführt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 als Halter oder Führer von Tieren nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen oder öffentliche Straßen nicht verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich schadlos beseitigt,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Tauben auf öffentlichen Strassen oder in öffentlichen Anlagen füttert,
5. entgegen § 4 im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallene Abfälle in Abfallbehälter füllt, die auf öffentlichen Strassen oder in öffentlichen Anlagen aufgestellt sind.
6. entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.
(1) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,?? EUR geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 sowie § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, 4, 7, 8 eingezogen werden.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 POG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Sinzig.

§ 8
Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am 01.04.2005 in Kraft.

Stadtverwaltung Sinzig
-Ordnungsbehörde-

gez. Kroeger
Bürgermeister

zurück