BEKANNTMACHUNG:
Gefahrenabwehrverordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen
der Stadt Sinzig
Auf Grund der
§§ 1 Abs. 1, 9, 43 - 49 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. S. 595) - zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.03.2004 (GVBl. 2004,
S. 202) - erlässt die Stadtverwaltung Sinzig als örtliche
Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Sinzig mit Zustimmung
des Stadtrates vom 03:03:2005 und nach Vorlage bei der Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion Trier folgende Gefahrenabwehrverordnung:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung
sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle
Straßen, Wege und Plätze sowie alle für den Straßenverkehr
oder einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmte Flächen
sowie Flächen, die tatsächlich öffentlich zugänglich
sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere
Fahrbahnen, Geh- und Radwege, Park- und Marktplätze, Brücken,
Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen,
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung
sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen und
Flächen, wie z.B. Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen,
Sportanlagen, Trimm-Dich-Pfade, Kinderspielplätze, Schulhöfe
und Bedürfnisanlagen, auch dann, wenn das Betreten und Benutzen
bestimmten Personengruppen vorbehalten ist oder hierfür Benutzungsgebühren
oder Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 2
Gebote und Verbote
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen
Anlagen ist es verboten,
1. die Notdurft außerhalb von Bedürfnisanlagen zu verrichten
oder auf eine öffentliche Straße zu spucken,
2. Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen zweckfremd zu benutzen
oder zu verunreinigen,
3. Blumen, Sträucher, Bäume, Zweige oder Früchte
zu beschädigen oder zu entfernen,
4. Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter
zu entsorgen,
5. Einrichtungen, insbesondere Spielgeräte, Bänke, Stühle,
Tische, Verkehrszeichen, Strassen- und Hinweisschilder zu entfernen,
zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu
besprühen oder auf andere Weise zweckfremd zu benutzen,
6. an nicht dafür bestimmten Flächen -insbesondere an
Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelkästen,
Lichtmasten, Signalanlagen und sonstigen Verkehrseinrichtungen,
an Abfallbehältern und an sonstigen für diese Zwecke nicht
bestimmten Gegenständen und Einrichtungen- private oder gewerbliche
Hinweisschilder, Druckschriften, Veranstaltungshinweise, Geschäftsempfehlungen
und sonstige Plakate anzubringen oder kommunale Informationsflächen
durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und
Weise zu überdecken.
(2) In öffentlichen
Anlagen ist es ferner verboten,
1. zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
2. außerhalb dafür vorgesehener Flächen mit dem
Ball zu spielen, soweit eine Belästigung Dritter oder eine
Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. ohne Genehmigung Waren jeglicher Art anzubieten oder zu verkaufen,
gewerblich Werbung zu betreiben oder Schaustellungen zu veranstalten,
4. Flugblätter oder Druckschriften ohne Genehmigung zu gewerblichen
Zwecken zu verteilen,
5. Fußwege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen
oder Krankenfahrstühlen zu befahren,
6. sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen
außerhalb der Öffnungszeiten aufzuhalten, Wegesperren
zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren
zu überklettern,
7. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile
zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen Gründen
zu benutzen, zu verunreinigen oder aufzugraben sowie außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer zu entzünden,
8. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen.
(3) Die Genehmigung
zur Verteilung von Flugblättern und Druckschriften zu gewerblichen
Zwecken (Abs. 2 Ziff. 4) kann nur versagt werden, wenn zu erwarten
ist, dass durch alsbaldiges Wegwerfen der verteilten Schriften eine
Verunreinigung der Anlage entsteht.
§ 3
Umgang mit Tieren
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen
und in öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur angeleint
geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie
umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen
nähern. Hundehalter müssen dafür sorgen, dass ihr
Hund nur durch eine geeignete Person ausgeführt wird.
(2) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt
werden.
(3) Halter und Führer von Tieren -insbes. Hundehalter und -führer-
müssen dafür sorgen, dass ihre Tiere öffentliche
Anlagen und öffentliche Straßen nicht verunreinigen.
Sollte dennoch eine Verunreinigung stattfinden, so ist diese unverzüglich
und schadlos zu beseitigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen
sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.
(4) Tauben dürfen auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen
Anlagen nicht gefüttert werden.
§ 4
Abfallbehälter
Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Abfall darf nicht
in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf öffentlichen
Strassen oder in öffentlichen Anlagen aufgestellt sind.
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§ 5
Anordnung des Aufsichtspersonals und der
örtlichen Ordnungsbehörde
Den sich auf diese Gefahrenabwehrverordnung stützenden Anordnungen
des Aufsichtspersonals oder von Mitarbeitern der örtlichen
Ordnungsbehörde in den öffentlichen Anlagen ist Folge
zu leisten. Das Aufsichtspersonal und die Mitarbeiter der örtlichen
Ordnungsbehörde haben sich durch besonderen Ausweis zu legitimieren.
§ 6
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung
können in begründeten Einzelfällen, für bestimmte
Zwecke und bestimmte Zeiten gewährt werden.
(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 gelten nicht
für das Befahren durch Aufsichtspersonal und Mitarbeiter der
örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit.
§
7
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf öffentlichen
Straßen und öffentlichen Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 1 die Notdurft außerhalb
von Bedürfnisanlagen verrichtet oder auf eine öffentliche
Straße spuckt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 2 Brunnen, Wasserbecken oder Wasserflächen
zweckfremd benutzt oder verunreinigt,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Blumen, Sträucher, Bäume,
Zweige und Früchte beschädigt oder entfernt,
4. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff 4 Abfälle ausserhalb der dafür
vorgesehenen Abfallbehälter entsorgt,
5. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Einrichtungen, insbesondere
Spielgeräte, Bänke, Stühle, Tische, Verkehrszeichen,
Strassen- und Hinweisschilder entfernt, versetzt, beschädigt,
beschmutzt, bemalt, besprüht oder auf andere Weise zweckfremd
benutzt,
6. entgegen § 2 Abs. 1 Ziff. 6 an nicht dafür bestimmten
Flächen Plakate anbringt oder kommunale Informationsflächen
ohne Genehmigung überdeckt.
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig in öffentlichen
Anlagen
1. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 1 zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 außerhalb dafür vorgesehener
Flächen mit dem Ball spielt, soweit eine Belästigung Dritter
oder eine Beschädigung der Anlage zu erwarten ist,
3. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 3 ohne Genehmigung Waren jeglicher
Art anbietet oder verkauft, gewerblich Werbung betreibt oder Schaustellungen
veranstaltet,
4. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 4 Flugblätter oder Druckschriften
ohne Genehmigung zu gewerblichen Zwecken verteilt,
5. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 5 Fußwege mit anderen Fahrzeugen
als Kinderwagen, Kinderfahrzeugen oder Krankenfahrstühlen befährt,
6. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 6 sich in nicht dauernd geöffneten
Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der Öffnungszeiten
aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen
und Sperren überklettert,
7. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 7 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen
oder sonstige Anlagenteile zweckfremd oder trotz Sperre aus gartenpflegerischen
Gründen benutzt, verunreinigt oder aufgräbt sowie außerhalb
zugelassener Feuerstellen Feuer entzündet,
8. entgegen § 2 Abs. 2 Ziff. 8 Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte
benutzt.
(3) Ordnungswidrig
im Sinne des § 48 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 innerhalb bebauter Ortslagen einen Hund
nicht angeleint führt oder ausserhalb bebauter Ortslagen nicht
unverzüglich anleint , wenn sich andere Personen nähern
oder als Halter den Hund von ungeeigneten Personen führen lässt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Tiere auf Kinderspielplätzen mitführt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 als Halter oder Führer von Tieren
nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen oder
öffentliche Straßen nicht verunreinigen bzw. eingetretene
Verunreinigungen nicht unverzüglich schadlos beseitigt,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Tauben auf öffentlichen Strassen
oder in öffentlichen Anlagen füttert,
5. entgegen § 4 im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallene
Abfälle in Abfallbehälter füllt, die auf öffentlichen
Strassen oder in öffentlichen Anlagen aufgestellt sind.
6. entgegen § 5 Anordnungen des Aufsichtspersonals oder von
Mitarbeitern der örtlichen Ordnungsbehörde, die sich auf
diese Gefahrenabwehrverordnung stützen, nicht Folge leistet.
(1) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5.000,?? EUR geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße
und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987
in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(2) Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung
oder Begehung verwendet worden sind, können in den Fällen
des § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 sowie § 2 Abs. 2 Nrn. 1,
2, 3, 4, 7, 8 eingezogen werden.
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 48 Abs. 4 POG
i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Stadtverwaltung Sinzig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung tritt am 01.04.2005 in Kraft.
Stadtverwaltung
Sinzig
-Ordnungsbehörde-
gez. Kroeger
Bürgermeister
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