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Neues Waffenrecht: Wichtige Neuerungen beachten

Neues Waffenrecht: Wichtige Neuerungen beachten

Drittes Änderungsgesetz zum 1. September in Kraft getreten
Seit dem 01.September sind zahlreiche Änderungen des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft, die Waffenbesitzer zwingend beachten müssen. Darauf weist die Kreisverwaltung hin. So sind Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als zwanzig Schuss künftig verboten.

Zu den verbotenen Waffen zählen ab sofort auch halbautomatische Kurzwaffen, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen verfügen und halbautomatische Langwaffen, die ein eingebautes Magazin mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen haben. Auch der Besitz von Salutwaffen ist ab jetzt meldepflichtig. Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen hergestellt worden sind, sind ebenfalls nicht mehr zugelassen. Hinzu kommen Meldepflichten und Verbote von bestimmten wesentlichen Teilen von Waffen, beispielsweise vollautomatischen Waffen oder Waffen, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen.

Die Übergangsfrist für die Meldung und die Abgabe von verbotenen Waffen endet am 01.September 2021. Wer dann noch im Besitz von nicht mehr zugelassenen Waffen oder Magazinen ist und diese nicht angezeigt beziehungsweise abgegeben hat, macht sich strafbar.

Überprüfung durch die Waffenbehörde
Künftig überprüft die Waffenbehörde alle fünf Jahre, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf beziehungsweise zehn Jahren – erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro Zwölf-Monats-Zeitraum nachzuweisen.
Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins. Die Zahl der auf die sogenannte Gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Waffen wird auf zehn Stück begrenzt. So soll verhindert werden, dass Waffen gehortet werden. Für Sportschützen, die schon jetzt bereits mehr als zehn Waffen auf die gelbe Waffenbesitzkarte erworben haben, gibt es eine Besitzstandswahrung.

Auch bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gibt es Neuerungen: Sowohl bei erstmaliger Erlaubniserteilung als auch bei den Folgeüberprüfungen der Zuverlässigkeit fragt die Waffenbehörde künftig beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz ab, ob der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber dort als Extremist bekannt ist. Zudem wird das Nationale Waffenregister ausgebaut und Händler und Hersteller eingebunden. Deshalb müssen Waffenbesitzer ab sofort beim Kauf, Verkauf oder bei Reparaturen von Waffen die Identifikationsnummern aus dem Waffenregister kennen. Diese werden von der Waffenbehörde auf Nachfrage zugesandt.

Weitere Informationen und Einzelheiten zu den neuen Regelungen gibt es bei der zuständigen Waffenbehörde der Kreisverwaltung Ahrweiler, Bernd Hanke, Telefon 02641/975-229,  E-Mail: bernd.hanke@kreis-ahrweiler.de.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Foto: Archiv

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