Maßnahmen wegen der hohen Dynamik verlängert
Der Bundestag hat das Infektionsschutzgesetz geändert. Danach sind die meisten Corona-Regeln seit dem 20. März weitgehend weggefallen. Bestehen bleiben Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV. Damit die Landesparlamente ihre bisher geltenden Regelungen abändern können, ist eine Übergangsfrist vorgesehen, sodass Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, noch bis zum 2. April verlängert werden können. Rheinland-Pfalz nutzt diese Übergangsfrist. Dieses vorsichtige Agieren ist notwendig und angemessen, um die sehr hohe Dynamik noch genauer einordnen zu können. Die Lage in den Krankenhäusern ist angespannt. Wir registrieren, dass immer mehr Menschen, die auch in diesen Einrichtungen arbeiten, selbst erkranken und ausfallen. Die Betreuung von Patientinnen und Patienten lastet somit auf den Schultern von wenigen Menschen, die ohnehin in zwei Jahren Pandemie über ihre eigenen Grenzen hinaus geschuftet haben. Wir alle müssen ihnen eine Verschnaufpause verschaffen. Auch um ihretwillen nutzen wir knapp zwei weitere Wochen und bleiben umsichtig.
Die Regelungen der 31. Corona-Bekämpfungsverordnung sind somit in einer 32. Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 2. April verlängert werden. Demnach gilt, dass überall dort, wo der Impf-, Test- oder Genesenenstatus kontrolliert wird, überwiegend keine Maske mehr getragen werden muss. Im Einzelhandel und in anderen nicht kontrollierten öffentlichen Bereichen gilt die Maskenpflicht demnach weiter. Auch an allen weiterführenden Schulen bleibt es für zwei Wochen länger bei der Maskenpflicht auch am Platz. Anlasslos wird an Schulen weiterhin zweimal die Woche getestet werden. Gleichzeitig bleiben die Regeln auch für Großveranstaltungen bestehen. Entfallen mussten aber wegen der Vorgaben des Bundesrechts bereits zum 20. März Abstandsgebote, Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen.
Bei der Absonderungsverordnung wurde die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als erwachsene Kontaktperson wieder freizusetzen, weiter verkürzt. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählen der Tag des letzten Kontakts oder der Vornahme der Testung jetzt mit. Ein Freitesten ist nunmehr bereits am siebten Tag (nicht erst nach Ablauf von sieben Tagen) der Absonderung möglich. Fällt beispielsweise dienstags der Corona-Test positiv aus, so ist bereits am Montag darauf eine Freitestung möglich. Dies verkürzt die Absonderungsdauer effektiv um zwei Tage.
Pressemeldung Landesregierung RLP
Grafik: Archiv Gottschalk
Was gilt für die Gastronomie?
In der Gastronomie gilt die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“), d.h., es dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen oder getestete Personen (siehe „Testpflicht“) anwesend sein. Weitere Schutzmaßnahmen bestehen nicht. Dabei wird auch nicht zwischen Innen- und Außengastronomie unterschieden.
Was gilt für Abholsituationen?
In Abholsituationen gilt nicht die 3G-Regelung, sondern stattdessen die Maskenpflicht (siehe „Maskenpflicht“). Weitere Schutzmaßnahmen bestehen nicht.
Was gilt in Kantinen und Mensen?
In Kantinen oder Mensen gilt die 3G-Regelung (siehe „3G-Regelung“). In Schulkantinen ist ein Testnachweis für Schülerinnen und Schüler nicht erforderlich.