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Bauschuttentsorgung in der Natur nimmt zu

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Bußgeld bis zu 100.000 Euro drohen

Entsorgung von Bauschutt: Kreis weist auf bestehende Annahmestellen hin

Für die Entsorgung von Bauschutt stehen im Kreis Ahrweiler verschiedene Anlaufstellen und Entsorgungswege zur Verfügung. Darauf macht die Kreisverwaltung erneut aufmerksam.

Unter anderem nehmen das Wertstoffzentrum Remagen-Kripp und das Umschlag- und Wertstoffzentrum Adenau-Leimbach des Abfallwirtschaftsbetriebs (AWB) Bauschutt in kleinen Mengen gegen Gebühr an. Wichtig: Aufgrund des Großbrandes im Abfallwirtschaftszentrum „Auf dem Scheid“ in Niederzissen kann dort derzeit bis auf Weiteres kein Bauschutt angenommen werden.
Größere Bauschuttmengen können wie bisher kostenpflichtig bei den gewerblichen Annahmestellen entsorgt werden. Zertifizierte Fachbetriebe sind beispielsweise über das Entsorgungsfachbetriebsregister auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt (https://lfu.rlp.de >Abfallschlüssel 170904 – gemischte Bau- und Abbruchabfälle) zu finden.

Steht der angefallene Bauschutt in Zusammenhang mit den Folgen der Flutkatastrophe, können die Entsorgungskosten durch die Betroffenen entweder über bestehende Versicherungen oder über die staatlichen Finanzhilfen zum Wiederaufbau für Privatpersonen, Unternehmen, Freiberufler, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften geltend gemacht werden (https://isb.rlp.de/unwetterhilfen).

Nach wie vor können Privatpersonen, Gewerbetreibende und Gebietskörperschaften recycelten Bauschutt, sogenanntes RCL-Material, für Wiederaufbaumaßnahmen im Flutgebiet kostenlos an verschiedenen Stellen im Kreis abholen. Weitere Informationen unter www.kreis-ahrweiler.de >Bauschutt.

Hintergrund:

In jüngster Zeit wurden der Unteren Abfallbehörde im Kreis Ahrweiler wieder vermehrt unzulässige Bauschuttentsorgungen in der Natur und auf freien Flächen angezeigt. Diese illegale Müllentsorgung stellt nicht nur eine Gefahr und Belastung für die Umwelt dar, sondern kann für den oder die Verursacher auch erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine „nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen“ stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Werden gefährliche Abfälle, wie beispielsweise behandeltes Altholz, Altöl, Asbest, Batterien, Chemikalien oder Elektrogeräte rechtswidrig entsorgt, liegt sogar ein Straftatbestand vor, der von der Polizei und der Staatsanwaltschaft verfolgt wird.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Foto: Archiv

Veranstaltungen zur Flut

 

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