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Räum- und Streupflicht für Anwohner

Anlieger sind für Gehwege und Fahrbahnen verantwortlich

Aufgrund der Witterungsverhältnisse der letzten Woche und vermehrter Anfragen weisen wir auf folgende Regelungen zur Räum- und Streupflicht hin:
Nach der Straßenreinigungssatzung sind die Anlieger für das Räumen und Streuen der Gehwege, Fußgängerüberwege sowie der Fahrbahn verantwortlich. Die Gehwege sind auf 1,50 Meter Breite zu räumen und zu streuen, werktags bis spätestens 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Erforderlichenfalls ist das Räumen und Streuen mehrmals bis 19 Uhr zu wiederholen. Sofern kein Gehweg vorhanden ist wie z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen ist in Absprache mit der Nachbarschaft ein durchgehender Fußweg von 1,50 Meter Breite herzustellen.
Zum Streuen wird die Verwendung von Sand, Asche oder Split empfohlen. Der Einsatz von Salz ist in geringer Menge z.B. für festgetretene Eis- oder Schneeflächen erlaubt.
Der Winterdienst des städtischen Bauhofes erfolgt ausschließlich für verkehrswichtige Straßen (z.B. Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen innerorts), gefährliche Stellen sowie für Gehwegflächen, wo die Stadt selbst Anlieger ist.

Pressemeldung Stadt Remagen
Foto: Archiv Gottschalk

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