Aktiplan

Rhein-Ahr Anzeiger

Online-Magazin für Remagen + Sinzig + Bad Breisig

Aktiplan

Rhein-Ahr Anzeiger

Online-Magazin für Remagen + Sinzig + Bad Breisig

Getränke Sönksen

Satzung der Stadt Sinzig über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration

Satzung der Stadt Sinzig
über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 GemO die folgende Satzung einstimmig beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt -Grundlagen

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

(1)    Um die Teilnahme der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik zu fördern, ihre Erfahrungen mit Kompetenzen zu nutzen, richtet die Stadt Sinzig einen Beirat für Migration und Integration ein.

(2)    Aufgabe des Beirates für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses.

(3)    Im Beirat für Migration und Integration werden die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund sowie Fragen der kommunalen Integrationspolitik erörtert und gegenüber den Organen der Stadt vertreten. Der Beirat für Migration und Integration kann zu allen Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, Stellungnahmen abgeben.

(4)    Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten beraten, die in seinem Aufgabenbereich liegen. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Der Vorsitzende des Beirates für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter sind berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheiten an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5)    Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Beirat für Migration und Integration rechtzeitig informiert und gehört werden.

(6)    Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Rat vorgelegt wird.

(7)    Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

§ 2 Gesamtzahl der Mitglieder

(1)               Es wird ein Beirat für Migration und Integration (Beirat) gebildet. Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 7, die Gesamtzahl der Mitglieder 9. Bis zu zwei Mitglieder können in den Beirat berufen werden. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung).

(2)               Die gewählten Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.

(3)               Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO bestellt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

§ 3 Vorsitzender und Stellvertreter’*
Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates.

2. Abschnitt – Wahlverfahren

§ 4 Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Ausländerbeirates oder des Beirates für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

§ 5 Wahlorgane

(1)    Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen städtischen Bediensteten beauftragen.

(2)    Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am47. Tagvor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)    Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

§ 6 Durchführung der Wahl

(1)    Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor der Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl oder als Urnenwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

(2)    Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates findet die Wahl nicht statt. (§56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

 

§ 7 Wahlzeit

Der Wahlausschuss bestimmt die Dauer der Wahlhandlung am Wahltag. Diese Entscheidung ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekanntzugeben.

§ 8 Wahlvorschläge

(1)    Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.

(2)    Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis zur höchstzulässigen Zahl einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Vorgeschlagenen gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende (Name, Vorname und Anschrift) und die Vorgeschlagenen (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und etwaige Merkmale, sofern diese zur Identifizierung des Vorgeschlagenen (Beruf oder Stand oder Alter) erforderlich sind.

(3)    Absatz 2 gilt auch im Falle der Einreichung von Wahlvorschlägen, die durch
Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen sowie politischer Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.

(4)    Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift, in den Fällen des Absatzes 3 unter Hinzufügung des Namens des Wahlvorschlagsträgers, spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekannt. Ist im Wahlvorschlag nur eine Person benannt, so ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ hinzuzufügen. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 9 Wahlgebiet, Stimmbezirke,

Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1)    Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2)    Der Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.

(3)    Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a)      als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

b)      durch Einbürgerung,

c)      nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

d)      nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetztes ist,

soweit sie jeweils am Tage der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, aufzunehmen; die Wahlberechtigten werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl zu beantragen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr abzuschließen,

(4)    Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.

(5)    Wird die Beiratswahl im Wege der Urnenwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl bis 15.00 Uhr am Wahltag zu erteilen.

§ 10 Ablauf der Wahl

(1)    Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(2)    An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen auf ihn ausgestellten Wahlschein vorlegt. Wählen darf auch, wer am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage einer auf ihn lautende Meldebescheinigung, Einbügerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

(3)    Der Wähler hat im Zweifel seine Identität nachzuweisen

§ 11 Festestellung des Wahlergebnisses

(1)    Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2)    Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3)    Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.

(4)    Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5)    Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.

(6)    Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde

3. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 12 Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäß Anwendung.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 05.09.2014 in Kraft.

Kroeger

Bürgermeister

Hat Ihnen der Artikel gefallen? Diesen haben wir dank der Unterstützung unserer Mitglieder und Anzeigenkunden veröffentlichen können. Wenn auch Sie uns mit 3,- € oder 6,- € monatlich fördern möchten klicken Sie auf den Link:  aktiplan-mitglied-werden/
Oder unterstützen Sie uns einmalig mit einem freien Betrag. PayPal Button

Ähnliche Artikel

Anzeigen im Schaufenster

NEWS

Firmen im Aktiplan

Cookie Consent mit Real Cookie Banner