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Für den Artenschutz: Rodungen und Rückschnitt abschließen

Für den Artenschutz: Rodungen und Rückschnitt abschließen

Geschützte Vegetationsperiode beginnt am 1. März
Rodungen und Gehölzrückschnitte sind ab dem 1. März nicht mehr erlaubt. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde hin. Mit Beginn der geschützten Vegetationsperiode ist außerhalb von Ortslagen beispielsweise das Freischneiden von Wirtschaftswegen oder Straßenraumprofilen sowie innerorts insbesondere der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern bis auf die jährlichen Zuwächse verboten. Alle notwendigen Gehölzrückschnitte sind bis zu diesem Zeitpunkt abzuschließen.
 
Die gesetzlich vorgegebene Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September dient dem Schutz und Erhalt von Lebens-, Brut- und Niststätten wild lebender Tiere, insbesondere Vögeln. Eine Verlängerung der Frist durch die Untere Naturschutzbehörde ist nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetztes nicht möglich. Ausnahmen regelt Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Das Rückschnittverbot gilt nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Flächen. Hierzu zählen auch private Hausgärten. Allerdings kann auch in diesen Fällen auf Grund der artenschutzrechtlichen Vorgaben die Beseitigung oder der Rückschnitt eines Baumes verboten sein, so dass eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die Kreisverwaltung empfiehlt in solchen Fällen, mit den zuständigen Mitarbeiterinnen der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen: Untere Naturschutzbehörde, Monika Peters, Telefon 02641/975-442 und 975-303, E-Mail Monika.Peters@kreis-ahrweiler.de oder Ulrike Scheel, Telefon 02641/975-303, E-Mail Ulrike.Scheel@kreis-ahrweiler.de.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Foto: Archiv

 

 

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