des Wahlleiters zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und deutschen Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund in das Wählerverzeichnis
Am Sonntag, dem 23. November 2014, findet die Wahl des Beirats für Migration und Integration der Stadt Sinzig statt.
Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner,
- die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der Stadtverwaltung Sinzig, Zimmer 110, beantragen.
Da aus dem Melderegister nicht ersichtlich ist, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde, können auch wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige,
- die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben
o als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
o durch Einbürgerung,
o nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
o nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist,
(Wahlberechtigte mit Migrationshintergrund)
nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Die nichtmeldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die deutschen Wahlberechtigen mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis
bis zum Sonntag, dem 2. November 2014,
bei der Stadtverwaltung Sinzig, Zimmer 110, beantragen. Antragsvordrucke können Sie bei der Stadtverwaltung Sinzig erhalten. Bei dem genannten Termin handelt es sich um keine Ausschlussfrist.
Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens bis 11. November 2014 bekanntgegeben.
Für die den Fall, dass die Wahl stattfindet weise ich darauf hin, dass nach § 10 Abs. 2 der Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Stadt an der Wahl teilnehmen kann, auch wenn er nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wer am Wahltag seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage insbesondere einer auf ihn lautende Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder durch Vorlage des Nationalpasses der Eltern, eines Schreibens einer ausländischen Behörde desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, oder eines behördlichen Schreibens aus einem Optionsverfahren gemäß dem zurzeit geltenden § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes über die sogenannte Optionspflicht.
Sinzig, 10.09.2014
Kroeger
Wahlleiter