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Marktapotheke Vogel

Für den Vogelschutz – Bäume und Hecken bis Ende Februar zurückschneiden

Geschützte Vegetation vom 1. März bis 30. September

Wer Bäume und Sträucher fällen beziehungsweise roden oder andere Gehölze und Hecken beseitigen oder massiv zurückschneiden möchte, sollte dies jetzt umsetzen. Denn die Arbeiten müssen bis zum 29. Februar abgeschlossen sein. Eine Verlängerung der Frist durch die Untere Naturschutzbehörde, beispielsweise wegen der Witterungsverhältnisse oder des Vegetationsstandes, ist nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht möglich. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.

Das Bundesnaturschutzgesetz legt eine geschützte Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis 30. September fest. Diese dient dem Schutz und Erhalt von Lebens-, Brut- und Niststätten wild lebender Tiere, insbesondere von Vögeln, und damit dem Artenschutz. Mit Beginn der geschützten Vegetationsperiode ist außerhalb von Ortslagen beispielsweise das Freischneiden von Wirtschaftswegen oder Straßenraumprofilen sowie innerorts insbesondere der Rückschnitt von Hecken und Sträuchern bis auf die jährlichen Zuwächse nicht zulässig. Ausnahmen regelt Paragraph 39 BNatSchG.
Das Rückschnittverbot gilt nicht für Bäume im Wald oder auf gärtnerisch genutzten Flächen. Hierzu zählen auch private Hausgärten. Allerdings kann auch in diesen Fällen aufgrund der artenschutzrechtlichen Vorgaben die Beseitigung oder der Rückschnitt eines Baumes verboten sein, beispielsweise wenn sich darin Spechthöhlen oder Nester baumbrütender Vogelarten befinden. Auch die Beseitigung von bedeutenden Landschaftsbestandteilen, beispielsweise Feldgehölze, Alleen oder Hecken, können einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen oder nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Rhein-Ahr-Eifel“ verboten sein, sodass eine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Die Kreisverwaltung empfiehlt in solchen und unklaren Fällen, mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen.
In jedem Fall ist vor Beginn der Arbeiten eine sorgfältige Sichtprüfung der Gehölze auf Nester sowie Baumhöhlen und -spalten zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und anderen Baumbewohnern wie Haselmaus oder Steinmarder vorzunehmen. Ergeben sich daraus keine Hinweise auf aktuell bewohnte Lebensstätten, können die Schnitt- und Rodungsarbeiten durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist gegebenenfalls ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
Weitere Informationen bei Cora Blechen, Telefon 02641 / 975-233, E-Mail Cora.Blechen@kreis-ahrweiler.de oder Monika Peters, Telefon 02641 / 975-442, E-Mail Monika.Peters@kreis-ahrweiler.de.

Pressemeldung Kreisverwaltung Ahrweiler
Foto: Archiv

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